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Ausgabe April 2010EditorialNeues zum Gesellschaftsrecht (verdeckte Sacheinlagen, Vorrats-GmbHs, Freigabeverfahren nach § 246a AktG), zu Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB und zur Haftung des Anlagevermittlers. Das sind die Keywords; dazu gibt es ein brandneues Urteil des EuGH. Bilden Sie sich Ihr eigenes! Redaktion |
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Die Neuregelung verdeckter Sacheinlagen (§ 19 Abs. 4 GmbHG) gilt auch für Altfälle |
Das GmbH-Recht enthält zum Schutz von Gläubigern Regelungen zur Aufbringung des Stammkapitals einer Gesellschaft, die auch im Falle einer Kapitalerhöhung Anwendung finden. Das Stammkapital einer GmbH kann entweder in bar eingezahlt oder in Form von Sachen oder sonstigen Vermögenswerten geleistet werden. Verpflichtet sich ein Gesellschafter, der Gesellschaft eine Geldeinlage zu erbringen, so muss er der Gesellschaft die Geldeinlage zu deren freien Verfügung stellen. |
Keine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr durch Verweis auf im Internet einsehbare AGBKommt es zum Rechtsstreit mit Vertragspartnern, ist es stets vorteilhaft, den anderen direkt „vor der Haustür“ verklagen und nur hier von ihm verklagt werden zu können. Dies gilt erst recht im internationalen Handelsverkehr. Denn Kosten und Aufwand für ein ausländisches Gerichtsverfahren sind häufig sehr viel höher als in Deutschland. Die wirksame Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel in AGB ist jedoch nicht einmal innerhalb der EU so einfach, wie häufig gedacht. |
Keine „Neugründung“ einer GmbH bei verzögertem Beginn der nach außen gerichteten GeschäftstätigkeitIn der Praxis werden sog. „Vorratsgesellschaften“ gegründet, um diese später, wenn der Bedarf für eine neue Gesellschaft entsteht, zeitnah einsetzen zu können. Außerdem nutzen Konzerne für neue Vorhaben häufig bereits vorhandene Tochtergesellschaften, die zuletzt keine oder kaum Geschäftstätigkeit hatten. Bei diesen Gestaltungen ist große Vorsicht geboten: Die GmbH unterliegt besonderen Regelungen, wenn es sich um eine sog. „wirtschaftliche Neugründung“ handelt, d.h. die GmbH zunächst als „leere Hülse“ kein aktives Unternehmen (mehr) betreibt und dann wieder eingesetzt wird. |
Klärende Worte zum aktienrechtlichen FreigabeverfahrenDas OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 30. März eine Reihe wichtiger, praxisrelevanter Fragen zum aktienrechtlichen Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG beantwortet |
Informationspflichten des AnlagevermittlersDas OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 24. März festgestellt, dass der Anlagevermittler seine Auskunftspflichten gegenüber dem Anleger auch durch rechtzeitige Überlassung eines Emissionsprospektes erfüllen kann, sofern sich aus dem Prospekt alle notwendigen Angaben ergeben und die Risiken umfassend sowie wertneutral beschrieben werden. |
Werben mit Google®Keyword Advertising: Man wählt ein Wort, von dem man annimmt, dass potentielle Kunden es zur Suche nach Waren oder Dienstleistungen verwenden, die man selbst anbietet. Google sorgt dafür, dass dann, wenn jemand mit diesem Wort sucht, eine Anzeige des Werbenden erscheint, mit einer gewissen, vergütungsabhängigen Wahrscheinlichkeit. Der Service ist beliebt, Google verdient sehr viel Geld damit, Yahoo und andere Dienstleister bieten ähnliche Services an. Markeninhaber ärgern sich allerdings, wenn als Keyword ihre Marke verwendet wird. Ob Keyword Advertising eine Markenverletzung ist, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, am 23. März ist das Urteil verkündet worden. |
Neuer Partner im Bereich PPP bei Graf von WestphalenDer Ausbau des Bereiches Öffentliches Wirtschaftsrecht wird fortgeführt. Mit Dr. Dietrich Drömann (46) konnten wir hierfür einen erfahrenen Partner mit ausgewiesener Expertise vor allem in der Beratung des öffentlichen Sektors gewinnen. |
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