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EXPO-Newsletter Ausgabe 3: Juni 2010 |
EditorialSehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten und Freunde, |
Graf-von-Westphalen-Empfang in Shanghai |
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Arbeitsrecht in der Volksrepublik China (Teil 2) |
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In der Mai-Ausgabe unseres Newsletters haben wir einige Grundzüge des chinesischen Arbeitsrechts erläutert. Heute geht es um die Frage, wie nach chinesischem Recht Arbeitsverhältnisse beendet werden können und mit welchen Folgen: Das Arbeitsverhältnis kann außer durch Ablauf einer Befristung durch einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber beendet werden. Der Arbeitnehmer ist zur ordentlichen schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen berechtigt. Bei Vorliegen eines im Arbeitsvertragsgesetz (ArbVG) bestimmten Grundes, z.B. wenn die vertragsgemäßen Arbeitsbedingungen nicht gewährt oder das Entgelt nicht unverzüglich gezahlt wird, ist der Arbeitnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen oder gegen Gewährung eines zusätzlichen Monatslohnes bei Vorliegen eines bestimmten im ArbVG geregelten Grundes ordentlich zu kündigen, z.B. wenn der Arbeitnehmer infolge Erkrankung oder Unfalls nach der vorgeschriebenen Behandlungszeit weder seine ursprüngliche Arbeit noch eine ihm zugewiesene andere Arbeit leisten kann. Der Arbeitgeber hat allerdings bestimmte Kündigungsverbote zu beachten, z.B. während der Schwangerschaft. Bei Vorliegen anderer Gründe, z.B. im Falle einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen. Das ArbVG regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren einer Massenentlassung, d.h. einer Entlassung von mindestens 20 Mitarbeitern oder 10% der Belegschaft. Zulässig ist eine Massenentlassung bei Durchführung einer Sanierung nach dem Unternehmenskonkursgesetz, erheblichen Produktionsschwierigkeiten, wenn das Unternehmen bei Produktionsumstellungen, großen technischen Neuerungen oder Änderungen der Betriebsweise die Belegschaft auch nach Änderungen der Arbeitsverträge noch verringern muss, oder wenn sich die Verträge wegen einer Veränderung der objektiven wirtschaftlichen Umstände, auf denen der Abschluss der Arbeitsverträge beruhte, nicht erfüllen lassen. Der Arbeitgeber hat 30 Tage vorher die Gewerkschaft bzw. die Belegschaft zu informieren und anzuhören sowie der zuständigen Behörde einen Entlassungsplan vorzulegen, in dem er die zu kündigenden Arbeitnehmer bestimmt. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Abfindung zu. Das gilt nach dem ArbVG insbesondere, wenn der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt, der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag initiiert oder das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt sowie bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Eine Abfindung ist dagegen im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, oder wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers aufgehoben wird, nicht zu bezahlen. Die Höhe der Abfindung ist abhängig von der Beschäftigungsdauer. Sie beträgt bei einer Beschäftigungsdauer unter sechs Monaten einen halben Monatslohn, von sechs Monaten bis unter einem Jahr einen Monatslohn, von einem Jahr bis unter zwölf Jahren einen Monatslohn pro Jahr und bei einer Beschäftigungsdauer ab zwölf Jahren zwölf Monatslöhne. Die Vereinbarung eines nachverträglichen Wettbewerbsverbots mit hochrangigen Managern, Techniker hohen Ranges und anderen zur Geheimhaltung Verpflichteten ist zulässig, allerdings auf maximal zwei Jahre beschränkt. Es ist eine Karenzentschädigung gemäß den jeweiligen lokalen Bestimmungen zu zahlen. |
Deutsch-chinesischer Dialog zur prozessualen Durchsetzung privater Ansprüche – Freiburger Forum zum chinesischen Recht |
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Die Professur für Ostasienrecht an der Universität Freiburg (mit Frau Prof. Yuanshi Bu als Lehrstuhlinhaberin) widmet sich als erste rechtswissenschaftliche Professur in Deutschland dem ostasiatischen und insbesondere dem chinesischen Wirtschaftsrecht. Sie will den Austausch zwischen deutschen und chinesischen Juristen fördern und zum besseren Verständnis rechtlicher Fragestellungen in Theorie und Praxis beitragen. |
„Balancity“ – eine Stadt im Gleichgewicht |
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„Balancity“ nennt sich der größte Pavillon, mit dem sich Deutschland jemals auf einer Weltausstellung präsentiert hat. 50 Mio. Euro hat das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) investiert, um Deutschland im Reich der Mitte würdig und eindrucksvoll zu repräsentieren. „Balancity“, ein aus „Balance“ und „City“ geformtes Kunstwort, beschreibt eine Stadt im Gleichgewicht. Die Botschaft des Deutschen Pavillons lautet: Es ist erstrebenswert, in einer Stadt zu leben, wenn sie sich in Balance befindet - im Gleichgewicht zwischen Erneuern und Bewahren, Innovation und Tradition, Stadt und Natur, Gemeinschaft und Individuum, Arbeit und Freizeit. Kern der Präsentation ist eine Show in einem 3-geschossigen Zylinder, in dessen Innerem eine riesige Bildschirmkugel hängt – und auf „Zuruf“ der Zuschauer auch schwingt. Visuelle Effekte gemischt mit historischen Aufnahmen (beispielsweise vom Mauerfall) ergeben eine ebenso perfekte wie emotionale Show – eine wirklich gelungene Botschaft aus Deutschland als einem ebenso modernen wie lebenswerten Land. |
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Was hat China mit der Fussball-WM zu tun?Die Fußballnationalmannschaft von China ist nicht bei der WM dabei; dennoch geht die WM in Südafrika auch an den Chinesen nicht geräuschlos vorbei – im wahrsten Sinne des Wortes: der Ansturm auf die Vuvuzelas während der Fußball-Weltmeisterschaft versetzt viele chinesische Unternehmen in Hochstimmung. Fast 90 Prozent der Tröten, die im WM-Gastgeberland Südafrika verkauft werden, sollen aus chinesischer Produktion stammen. In der Spielzeug-Hochburg Chenghai in der südlichen Provinz Guangdong leisteten die Mitarbeiter Überstunden, um der riesigen Nachfrage nach Vuvuzelas gerecht zu werden. |
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Termine rund um die EXPO |
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Graf von Westphalen - Unser Angebot in China |
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Als eine der führenden deutschen Kanzleien sind wir sowohl national als auch international tätig - mit mehr als 150 Berufsträgern in Büros in Berlin, Dresden, Frankfurt, Freiburg, Hamburg, Köln und München sowie Alicante, Brüssel und Shanghai. In Shanghai sind 5 Anwälte für Graf von Westphalen tätig. In unserem EXPO-Newsletter möchten wir Ihnen unser Team vorstellen. Heute ist Frau Li Kong an der Reihe: |
![]() Kong Li Shanghai Representative office (上海代表处) Freiburger EXPO-Beteiligung ![]() |
| Impressum: Graf von Westphalen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partnerschaft, Sitz: Köln - AG Essen (PR 1133) Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Barbara Mayer, Kaiser-Joseph-Straße 284, 79098 Freiburg b.mayer@gvw.com Sollten Sie den Newsletter nicht mehr bekommen wollen, klicken Sie bitte hier. |





