Nächster Artikel
Vorheriger Artikel
Zurück zur Artikelauswahl

Neufassung der Incoterms® 2010

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat im Oktober 2010 die neuen Incoterms® 2010 (International Commercial Terms) veröffentlicht, die bereits ab dem 1. Januar 2011 eingesetzt werden können. Die korrekte Anwendung der Klauseln setzt voraus, dass der Zusatz „Incoterms® 2010“ hinter die jeweils verwendete Klausel und den benannten Ort bzw. Hafen hinzugefügt wird. Besondere Achtsamkeit sollten hier Vertragsparteien walten lassen, die in ständiger Geschäftsbeziehung miteinander stehen, und die Neufassung der Incoterms® 2010 in ihre Vertragsbeziehungen einbeziehen möchten.

Anders als bisher, sind die Incoterms® 2010 nach Transportarten gegliedert. Zunächst gibt es Klauseln, die für jede Transportart – zu Land, Luft und Wasser – und den multimodalen Transport geschaffen sind. Diese Klauseln empfehlen sich insbesondere für den Containertransport. Daneben gibt es Klauseln, die ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport verfasst wurden und für konventionelle Fracht geeignet sind. Einleitende Anwendungshinweise sollen nunmehr einer einfacheren Anwendbarkeit der Klauseln dienen.

Mit Einführung der Incoterms® 2010 wurde die Anzahl der Klauseln von 13 auf 11 reduziert. Anstelle der bisher in den Incoterms® 2000 verwendeten Klauseln DAF („frei Grenze“, „delivered at frontier“), DES („frei ab Schiff“, „delivered ex ship“), DEQ („frei ab Kai“, „delivered ex quay“) und DDU („frei unverzollt“, „delivered duty unpaid“) finden sich nunmehr zwei neue Regeln, DAP („geliefert benannter Ort“, „delivered at place“) und DAT („geliefert ab Terminal“, „delivered at terminal“). Diese ersetzen die bisherigen Klauseln zum Teil, ergänzen sie aber auch inhaltlich entsprechend der neuen Anforderungen des Marktes. Auch wenn die bisherige Klausel DDU (alt) eine große Akzeptanz genoss, dürfte nach der Neufassung der Incoterms® die Notwendigkeit gering sein für eine Klausel, die bereits in der Bezeichnung hervorhebt, dass „unverzollt“ zu liefern ist. Denn die neuen Regeln sehen nunmehr durch die Möglichkeit eines sprachlichen Einschubs („falls zutreffend“) vor, dass diese auch dann eingesetzt werden können, wenn keine Verzollung erfolgen soll. Die Klausel DDP („geliefert Zoll bezahlt“, „delivered duty paid“) wurde beibehalten.

Die für den multimodalen Transport gedachte Klausel „DAT“ verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die in einem Container befindliche Ware in einem konkret zu benennenden Terminal am Bestimmungshafen oder -ort entladebereit zur Verfügung zu stellen. Bis zu diesem Moment trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren und muss die Ware – soweit anwendbar – für den Export freimachen, jedoch keine Verantwortung hinsichtlich der Importabwicklung und -verzollung tragen. Sämtliche Genehmigungen und Zollformalitäten bei der Einfuhr in das Land, in dem der Bestimmungshafen oder -ort liegt, hat der Käufer auf eigene Kosten abzuwickeln. Bei der Klausel „DAP“ wird dem Käufer die Ware vom ankommenden Beförderungsmittel hingegen abgeladen zur Verfügung gestellt. Bis zu diesem Moment trägt der Verkäufer die Sachgefahr und die Kosten. Auch hier sind sämtliche Genehmigungen und Zollformalitäten bei Einfuhr der Ware vom Käufer zu tragen. Wenn die Parteien hingegen erreichen wollen, dass der Verkäufer die Kosten und Gefahrtragung nur solange zu tragen hat, bis die Ware ein zu benennendes Terminal (etwa auch zur Umladung) erreicht, sollte statt der Klausel „DAP“ die Klausel „DAT“ vereinbart werden.

Nächster Artikel
Vorheriger Artikel
Zurück zur Artikelauswahl

Kontakt > mehr