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Summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen

Seit dem 1. Januar 2011 sind vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der EU summarische Eingangsanmeldungen bei der Eingangszollstelle sowie bei dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der EU summarische Ausgangsanmeldungen bei der letzten Zollstelle vor dem Ausgang abzugeben. Während eine summarische Ausgangsanmeldung in den Fällen entfällt, in denen die Vorlage einer Ausfuhranmeldung erforderlich ist, ist bei der Einfuhr auch bei Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung eine summarische Eingangsanmeldung bei der ersten Eingangszollstelle vorzulegen. Ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben, ist zusätzlich bei Ankunft des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels bei der ersten Eingangszollstelle im Zollgebiet der EU die Abgabe einer Ankunftsmeldung erforderlich.

Die Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen hat elektronisch über das Verfahren ATLAS-EAS zu erfolgen. Alternativ steht die Internet-ICS-Anmeldung (IIA) für die Abgabe zur Verfügung. Obwohl die Abgabe auch durch Dritte erfolgen kann, liegt die Verantwortung dafür, dass die Anmeldungen abgegeben werden, beim Beförderer. Wird keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, obwohl dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht, erfolgt grundsätzlich keine Abfertigung der Waren. Die Einhaltung der Pflicht wird von den Zollstellen durch Stichproben überprüft.

Sofern die summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldungen nicht bereits vor dem Verbringen in das bzw. aus dem Zollgebiet der EU abgegeben werden, werden sie ab dem 1. Mai 2011 vom Beteiligten nachgefordert. Auch die nachgeforderten Meldungen können elektronisch über einen Datenübermittelungsdienstleister oder mittels einer Internetzollanmeldung abgegeben werden. Von der Nachforderung einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Beteiligte nachgewiesen hat, dass er rechtzeitig Anstrengungen unternommen hat, um die Anwendung an ATLAS-EAS sicherzustellen. Dazu muss der Beteiligte durch Vorlage von Kopien entweder nachweisen, dass er vor dem 1. Oktober 2010 einen Antrag auf Zertifizierung der von ihm hergestellten oder eingesetzten Softwareprodukte (Vordruck 0875) gestellt hat beziehungsweise vor dem 1. Oktober 2010 ein Softwareanbieter oder ein Dienstleister beauftragt wurde, oder vor dem 31. Dezember 2010 die erforderlichen Vordrucke für die Anmeldung zur ATLAS-Teilnahme (u. a. Vordruck Nr. 0874) eingereicht wurden. Der Nachweis ist gegenüber der Bundesfinanzdirektion Nord zu erbringen. Der Antrag ist bis spätestens 11. April 2011 zu übermitteln und muss das voraussichtliche Datum der Anbindung an ATLAS-EAS zur Abgabe summarischer Ein- und Ausgangsanmeldungen enthalten.

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