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EMCS seit 1. Januar 2011 verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2011 müssen innergemeinschaftliche Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ausnahmslos unter Verwendung von EMCS (Excise Movement & Control System) eröffnet und beendet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Waren, die der Kaffeesteuer oder der Alkopop-Steuer unterliegen. Beförderungen unter Steueraussetzungen zwischen EU-Mitgliedstaaten mit BVD (Begleitendes Verwaltungsdokument) sind seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr zulässig. Das BVD kann nur noch für Beförderungen innerhalb des Steuergebietes verwendet werden, sofern die Waren nicht über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Das gilt für die Verwendung von Versendungsanmeldungen im Energiesteuerbereich entsprechend. Ab dem 1. Januar 2012 werden dann auch alle innerdeutschen Beförderungen unter Steueraussetzung elektronisch im EMCS abgewickelt werden müssen.
Ist zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Beförderungsvorganges der Versender- und/oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger oder registrierter Versender) nicht für eine Teilnahme an EMCS mit den erforderlichen Angaben angemeldet, ist die Durchführung des Beförderungsvorganges mit EMCS nicht möglich. Das hat zur Konsequenz, dass in diesem Fall ein Steueraussetzungsverfahren nicht wirksam eröffnet worden ist.
Seit dem 25. März 2011 steht das Handbuch für IEA (Internet-EMCS-Anwendung) Nutzer in einer aktuellen Fassung im Downloadbereich der Deutschen Zollverwaltung in einer aktualisierten Version zur Verfügung.
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