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Neues zum AEO
Neue Leitlinien für multinationale und Großunternehmen
Die Europäische Kommission hat Leitlinien zu den Voraussetzungen und zu dem Verfahren für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator – AEO) im Fall von multinationalen Unternehmen und Großunternehmen erarbeitet (Anhang I zu den AEO-Leitlinien). Die Leitlinien erläutern das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für multinationale Unternehmen und Großunternehmen.
Es geht dabei um die Anforderungen an das Einreichen von Sammelanträgen von solchen Unternehmen. Da Zweigniederlassungen und dauerhafte Niederlassungen, die nicht eigenständige juristische Personen sind, keinen eigenen AEO-Status beantragen können, muss in diesem Fall die Muttergesellschaft einen Sammelantrag für alle einreichen. Im Fall von Tochtergesellschaften und dauerhaften Niederlassungen, die separate juristische Personen sind, muss dagegen der AEO-Status jeweils getrennt beantragt werden. Die Leitlinien sind hier abrufbar.
Gegenseitige Anerkennung
In der für die deutsche Wirtschaft wichtigen Frage der gegenseitigen Anerkennung von Sicherheitsinitiativen gibt es geringe Fortschritte. Nachdem die EU und Japan am 24. Juni 2010 ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status unterzeichnet hatten, wurde das völkerrechtliche Abkommen mit Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich vom 24. Juni 2010 mit Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der EU am 23. Oktober 2010 umgesetzt. Damit wurde gegenseitig anerkannt, dass die Programme der EU und Japans für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte miteinander vereinbar und gleichwertig sind, und die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte werden gegenseitig akzeptiert. Für die EU ist dies die erste Vereinbarung mit einem außereuropäischen Land, nachdem zuvor bereits Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit der Schweiz und Norwegen geschlossen worden waren. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. März 2011 hat die EU inzwischen auch anerkannt, dass in Japan ein ausreichendes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der EU, die den japanischen Zollbehörden übermittelt werden, besteht.
Keine Fortschritte gibt es hingegen in den Verhandlungen zwischen der EU und den USA. Die Hoffnung, dass das Abkommen mit Japan einen Durchbruch in den Anerkennungsverhandlungen zwischen der EU und den USA bringen würden, da letztere den japanischen Status ebenfalls bereits anerkannt hatten, hat sich nicht erfüllt. Ursprünglich war die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und den USA sogar für Ende 2009 geplant. Die USA haben nach wie vor Bedenken hinsichtlich der praktischen Erfahrungen mit dem Sicherheitskonzept des AEO in der EU. Darüber hinaus bestehen Befürchtungen über eine unheitliche Praxis in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Aus europäischer Sicht ist das Fehlen von Regelungen für Warenexporte im US-amerikanischen C-TPAT-Programm eine Hürde auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, wann die Verhandlungen zwischen der EU und den USA abgeschlossen sein werden.
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