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Neue EU-Sanktionen betreffend Nordafrika (Libyen, Ägypten und Tunesien)
Die vielbeachteten politischen und militärischen Ereignisse in Nordafrika ziehen auch außenwirtschaftrechtliche Konsequenzen nach sich, über die wir im Folgenden einen Überblick geben möchten:
Libyen
Am 28. Februar 2011 hat die Europäische Union durch den Ratsbeschluss 2011/137/GASP, zuletzt geändert durch Beschluss 2011/178/GASP vom 23. März 2011, auf die Ausschreitungen und insbesondere auf die Anwendung von Gewalt gegen Zivilpersonen in Libyen reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Durch diesen Beschluss (und die Durchführungsbeschlüsse 2011/156/GASP des Rates vom 10. März 2011 und 2011/175/GASP des Rates vom 21. März 2011) wird die Resolution UNSCR 1970 (2011) des UN Sicherheitsrates umgesetzt. Dieser GASP-Beschluss (GASP = Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU) bindet rechtlich zunächst nur die EU-Mitgliedstaaten und bedarf daher der Umsetzung in eine EU-Verordnung, um unmittelbare rechtliche Wirkung auch für die Bürger und Unternehmen in der EU zu entfalten. Diese Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht erfolgte durch die die Verordnung (EU) des Rates Nr. 204/2010 vom 2. März 2011 (zuletzt geändert am 25. März 2011) und hierzu ergangene Durchführungsverordnungen vom 10. März 2011, vom 21. März 2011 und vom 23. März 2011.
Die Sanktionen enthalten insbesondere ein umfassendes Waffenembargo sowie ein Verbot von Ausfuhr, Dienstleistungen sowie Finanzhilfen in Bezug auf Rüstungsgüter und Ausrüstung zur internen Repression. Ferner sieht der Beschluss Einreisebeschränkungen und Finanzsanktionen im Hinblick auf Personen vor, die in Libyen an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren.
Der Beschluss 2011/178/GASP vom 23. März 2011 statuiert u. a. zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Libyen, darunter ein Verbot von Flügen im libyschen Luftraum und ein Verbot libyscher Flugzeuge im EU-Luftraum.
Ägypten
Durch den Beschluss 2011/172/GASP vom 21. März 2011 hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen Hosni Mubarak, dessen Angehörige sowie gegen weitere Mitglieder des ehemaligen Regimes Ägyptens erlassen. Hinsichtlich dieser Personen wurden von Seiten der ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder eingeleitet.
Der Beschluss 2011/172/GASP wurde im Wege der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 vom 21. März 2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen stehen, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Tunesien
Am 31. Januar 2011 hat der Rat der Europäischen Union durch den Beschluss 2011/72/GASP (i.V.m. dem Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP) restriktive Maßnahmen gegen bestimmte tunesische Personen und Organisationen beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Konkret handelt es sich um Finanzsanktionen gegen derzeit 48 natürliche Personen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gelistet sind. Die Sanktionen sehen vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder Eigentum von Personen stehen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind, eingefroren werden. Es soll verhindert werden, dass durch eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes behindert und der Aufbau einer Demokratie untergraben wird.
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