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EuG: Klage gegen Antidumping-Zoll auf Mandarinen-Konserven begründet
Mit Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtsache T-122/09 hat das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-Zolls auf die Einfuhren bestimmter haltbar gemachter Zitrusfrüchte („Mandarinenkonserven“) zugunsten zweier klagender chinesischer Hersteller für unwirksam erklärt. Das Gericht hat festgestellt, dass im Rahmen der zugrundeliegenden Antidumping-Untersuchung die Verteidigungsrechte der ausführenden Hersteller verletzt wurden und die Unionsorgane bei Erlass der endgültigen Antidumping-Verordnung ihrer Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 AEUV) nicht nachgekommen sind.
Mit ihren Klagen gegen den eingeführten Antidumping-Zoll auf Mandarinenkonserven machten die chinesischen Hersteller unter anderem geltend, dass ihre Verteidigungsrechte im Rahmen der Antidumping-Untersuchung unzulässigerweise eingeschränkt worden seien, weil die Kommission ihre Methode zur Bestimmung der Preisunterbietungen durch die chinesischen Waren nicht offen gelegt habe. Zur Feststellung dieser so genannten Schädigungsmarge nahm die Kommission pauschal einen 2%igen Aufschlag auf die Einfuhrpreise der chinesischen Mandarinen-Konserven vor, um das Preisniveau der eingeführten Waren auf der Weiterverkaufsstufe der Importeure zu ermitteln und auf dieser Handelsstufe mit den Preisen der Unionshersteller zu vergleichen. Die chinesischen Hersteller hielten demgegenüber, insbesondere zur Berücksichtigung einer angemessenen Handelsmarge der Importeure, einen Aufschlag von 10 bis 18 % für erforderlich, um eine Vergleichbarkeit der Einfuhrpreise mit den Preisen der Gemeinschaftsindustrie zu erreichen. Der Rat berief sich – wie häufig in vergleichbaren Fällen – darauf, dass der 2%ige Aufschlag auf vertraulichen Informationen beruhe.
Das Gericht entschied, dass die chinesischen Hersteller in ihren Verteidigungsrechten unzulässig beschränkt wurden, weil ihnen der Zugang zu Informationen verweigert wurde, die notwendig sind, um angesichts der gegebenen Marktstruktur beurteilen zu können, welche Aufschläge angemessen sind, um die Preise der aus der Volksrepublik China eingeführten Waren mit den Preisen der Gemeinschaftsindustrie auf einer Handelsstufe vergleichen zu können. Insbesondere wies das Gericht den Einwand, dass es sich bei diesem Aufschlag um vertrauliche Informationen handele, entschieden zurück und stellte fest, dass die Würdigung zur Vergleichbarkeit der Einfuhrpreise der chinesischen Waren einerseits und der Preise der Unionshersteller andererseits, bereits ihrer Natur nach keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betrifft, sondern lediglich Annahmen und Begründungserwägungen zur Vergleichbarkeit von Handelsstufen beinhaltet. Es ist nach Auffassung des Gerichts auch „mehr als deutlich“, dass entsprechende Stellungnahmen der chinesischen Hersteller möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf den endgültig festgesetzten Zollsatz gehabt hätten. Die unzureichende Offenlegung dieser Informationen bewirkt nach Auffassung des Gerichts gleichzeitig einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis von Rechtsakten der Gemeinschaft, weil die Unionsgerichte angesichts der fehlenden Feststellungen zum Vergleich der chinesischen Exportpreise mit den Preisen der Unionshersteller an einer effektiven Rechtskontrolle gehindert sind.
Aus den mitunter sehr deutlichen Ausführungen des Gerichts zu den Verteidigungsrechten im Rahmen einer Antidumping-Untersuchung und dem Begründungserfordernis der abschließenden Antidumping-Verordnungen kann nicht nur eine Stärkung der Rechte der ausführenden Hersteller, sondern auch der europäischen Importeure abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist insbesondere zu erwarten, dass der von den Unionsorganen äußerst häufig bemühte Verweis auf die Vertraulichkeit der zur Festsetzung des Antidumping-Zolls relevanten Informationen zukünftig in zahlreichen Fällen nicht mehr trägt.
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