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Ausgabe Juli 2011 So übersichtlich die Zahl der Sommertage, so überschaubar die Anzahl der Beiträge unseres Juli-Newsletters. Dafür wollen wir Sie inhaltlich ein wenig fordern: BGH-Rechtsprechung zur Gründung und Sacheinlage im Falle einer Unternehmergesellschaft und zur Erteilung der Vollstreckungsklausel an einen anderen als den ursprünglichen Grundschuldgläubiger, ein EuGH-Urteil zur Haftung einer Internet-Plattform bei schutzrechtsverletzenden Angeboten und eine Entscheidung des BAG zur Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsklausel zur Arbeitszeit. Gleichwohl oder gerade deswegen:Gute Lektüre! Dr. Kristofer Bott und Frank Süß Redaktion |
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Gründung einer UG im Wege der Abspaltung zur Neugründung unzulässig |
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Die Gründung einer Unternehmergesellschaft im Wege der Abspaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) ist wegen Verstoßes gegen das Sacheinlagenverbot aus § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG unzulässig. |
UG: Sacheinlage zur Erreichung des Mindestkapitals einer GmbH ist zulässig |
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Soll das Stammkapital einer Unternehmergesellschaft auf mindestens 25.000 EUR erhöht werden, so kann diese Erhöhung auch im Wege der Sacheinlage erfolgen. Das Verbot der Sacheinlage in der Unternehmergesellschaft gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft nicht. |
Erteilung einer Vollstreckungsklausel an neuen Grundschuldgläubiger |
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Der Notar muss dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Vollstreckungsklausel erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in der notariellen Unterwerfungserklärung enthalten, so kann der Notar eine solche Bedingung nicht aus einer Interessenabwägung herleiten. Etwaige Einwendungen des Schuldners aus einer Sicherungsabrede, die eine solche Unterwerfungserklärung auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld beschränken, können erst im Wege einer Klauselgegenklage geltend gemacht werden. Dies hat der VII. Senat des Bundesgerichtshofs in einer kürzlich ergangenen Entscheidung ausdrücklich klargestellt. |
EuGH zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen |
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eBay verletzt Markenrechte, wenn Marken als AdWord benutzt und zur Eigenwerbung für eBay verwendet werden, und ebenso, wenn eBay-Verkäufern beim Verkauf markenverletzender Ware geholfen wird. In Markenverletzungsfällen muss eBay nicht nur die konkrete Verletzung abstellen, sondern in gewissem Umfang auch dafür sorgen, dass sonstige nicht begangen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am 12. Juli entschieden. |
Neues BAG-Urteil zur Unwirksamkeit einer Arbeitsvertragsklausel |
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Eine in einem Formulararbeitsvertrag verwendete Klausel, wonach der Angestellte verpflichtet ist, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, ist vom BAG in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2011 (Az. 9 AZR 236/10) für unwirksam erklärt worden. |
Immobilienzeitung: Über Abweichungen von der VOB/B und die Folgen |
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"§ 16 Nr. 3 VOB/B – die Fälligkeit des Restwerklohns (erst) zwei Monate ab Erhalt der Schlussrechnung – ist, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam." (Immobilien Zeitung Nr. 29 vom 21.7.2011) Katharina Feddersen hat sich hier einem Fall ganz besonders gewidmet. Den gesamten Artikel wie er in der Immobilienzeitung erschienen ist, finden Sie unter dem folgenden Link. |
GvW: Zweifache Auszeichnung als einer der 100 Top-Arbeitgeber für Juristen |
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Graf von Westphalen gehört zu den beliebtesten Arbeitgebern für den juristischen Nachwuchs in Deutschland: Gleich zwei renommierte Rankings zählen die Kanzlei zu den 100 attraktivsten Arbeitgebern für Jura-Absolventen. |
| Impressum Graf von Westphalen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Partnerschaft Sitz: Hamburg - AG Hamburg (PR 741) USt.-Ident-Nr.: DE230251733 Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Kristofer Bott und Dr. Frank Süß Ulmenstraße 23, 60325 Frankfurt am Main E-Mail der Redaktion: newsletter@gvw.com Die Mitteilungen dieses Newsletters enthalten allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall können sie nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Information übernehmen wir keine Haftung. Sollten Sie den Newsletter nicht mehr bekommen wollen, klicken Sie bitte hier. © Graf von Westphalen, Partnerschaft - Alle Rechte vorbehalten |

