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Ausgabe August 2011 Das Kartellamt droht mit Verfolgung, Microsoft mit dem Patriot Act. Der EuGH richtet über Bodenfliesen, der BGH über die Praxis der Handelsregister bei Amtsniederlegungen von Geschäftsführern. Und in Hamburg gibt es Pressefreiheit für Google. Das sind die News.Gute Lektüre! Dr. Kristofer Bott und Dr. Frank Süß Redaktion |
Bundeskartellamt kündigt Ausbau der Kartellverfolgung an |
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Kürzlich hat das Bundeskartellamt den Tätigkeitsbericht für die Jahre 2009/2010 vorgestellt und angekündigt, dass die Verfolgung so genannter Hardcore-Kartelle weiter ausgebaut werde. Eine zusätzliche spezialisierte Beschlusskammer wird sich künftig ausschließlich der Verfolgung von Kartellen widmen. |
Cloud-Nutzer fürchten Datenzugriff auf Grund von USA Patriot Act |
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Der Managing Director von Microsoft Großbritannien, Gordon Frazer, hat erklärt, Microsoft und andere US-Cloud-Anbieter müssten unter Umständen Kundendaten an das FBI und andere US-Behörden weitergeben. Das soll auch dann gelten, wenn die Daten in europäischen Rechenzentren liegen. Grundlage für die Datenweitergabe ist vor allem der USA Patriot Act. |
BGH-Parkettstäbe vs. EuGH-Bodenfliesen |
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Der EuGH hat mit Urteil vom 16.6.2011 den Streit darüber beendet, ob auch Ein- und Ausbaukosten unter die „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen” in § 439 Abs. 2 BGB fallen: Nach richtlinienkonformer Auslegung habe der Verkäufer bei der Nachlieferung einer mangelfreien Kaufsache auch die Ein- und Ausbaukosten zu tragen und könne sich – noch weitergehend – auch nicht auf absolute Unverhältnismäßigkeit berufen. |
BGH zur Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die oft als überzogen empfundenen Anforderungen des Handelsregisters an den Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegungs-Erklärungen von Geschäftsführern reduziert. Legt ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt durch Erklärung gegenüber einem Gesellschafter per Fax nieder, so genügt nach einem aktuellen Urteil des BGH der Nachweis, dass das Fax im Machtbereich des Gesellschafters angekommen ist (zB durch Faxsendebericht). Nicht zu verlangen ist der Nachweis des Geschäftsführers, dass das Fax tatsächlich den amtierenden Organvertretern des Gesellschafters zugegangen ist. Ebenso wenig muss der Geschäftsführer die gegenwärtigen Vertretungsverhältnisse des Gesellschafters recherchieren. |
Google Press |
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Wer sich durch Äußerungen im Internet in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, kann von Google nicht verlangen, dass das Unternehmen in den Ablauf seiner Suchmaschine eingreift, um Links auf entsprechende Äußerungen zu unterbinden. Google könne sich dabei, so das Oberlandesgericht Hamburg in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung, auch auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Das wirft die Frage auf, was wäre, wenn Google Presse wäre. |
Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail-Account bei erlaubter Privatnutzung |
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Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG), dass er seinen Mitarbeitern gestattet, den dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Wenn die Mitarbeiter die eingehenden E-Mails im Posteingang belassen, so kann der Arbeitgeber auf sie zugreifen, ohne gegen das Fernmeldegeheimnis zu verstoßen. |
Gesetzesänderung: Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen notwendig |
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Am 04.08.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung ist für Unternehmen relevant, die ihre Produkte im Fernabsatz an Verbraucher vertreiben. Die wichtigste Folge der Neuregelung ist die Notwendigkeit, die von Unternehmen im Fernabsatz verwendete Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu ändern. |
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