07. September 2009
Hamburgische Bezirksversammlungswahlen 2008 verfassungsmäßig
Graf von Westphalen hat erneut ein wahlrechtliches Verfahren zu einem positiven Abschluss für die Hamburgische Bürgerschaft gebracht: Das Hamburgische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2009 eine Beschwerde gegen die Gültigkeit der Be-zirksversammlungswahlen 2008 in Hamburg zurückgewiesen.
Mit der Wahlprüfungsbeschwerde wurde die Ungültigkeit der Wahl zur Bezirksversammlung Altona mit der Begründung geltend gemacht, die Teilnahme von Bürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) sei verfassungswidrig. Mittelbar griff der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des Bezirksversammlungswahlgesetzes an, das eine Wahlteilnahme von Unionsbürgern vorsieht. Die Regelung sei nicht mit dem Demokratieprinzip vereinbar, weil die legitimationsbedürftige Ausübung von Staatsgewalt in den Bezirken ausschließlich auf ein Votum deutscher Staatsbürger gestützt werden dürfe.
Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes, der eine Wahlteilnahme von Unionsbürgern an Wahlen in Kreisen und Gemeinden vorsehe, ändere daran nichts; denn die Bezirke in der Freien und Hansestadt Hamburg seien dort nicht genannt und bedürften wegen ihrer Aufgaben einer Legitimation nur durch Deutsche.
Das Hamburgische Verfassungsgericht wies die Wahlbeschwerde mit Urteil vom 7. September 2009 (Az.: HVerfG 03/08) zurück und folgte damit vollständig dem Vortrag der von Graf von Westphalen vertretenen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Es stellte fest, dass das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Wahlrecht von Unionsbürgern verfassungsgemäß sei. Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes enthalte eine „Öffnungsklausel“ zugunsten des Gemeinschaftsrechts. Überdies sei die Vorschrift im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen, weswegen gegen das Bezirksversammlungswahlrecht von Unionsbürgern keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg wurde von den Graf von Westphalen-Partnern Dr. Ronald Steiling und Privatdozent Dr. Christian Winterhoff vertreten. Beide haben für die Bürgerschaft bereits mehrere verfassungsgerichtliche Verfahren geführt und waren zuletzt erfolgreich, als das Hamburgische Verfassungsgericht die Zulässigkeit einer Änderung des durch einen Volksentscheid beschlossenen Wahlrechts bestätigte.
