Presse-Vertrieb vor tiefgreifendem Umbruch?

Nach einem Urteil des OLG Schleswig vom 28. Januar 2010 - 16 U 55/09 - ist die ordentliche Kündigung von gebietsmonopolistischen Presse-Grosso-Verträgen durch Verlage sowohl nach allgemeinem Vertragsrecht als auch kartellrechtlich zulässig. Fallen nun die Gebietsmonopole der Presse-Grossisten?

Der Vertrieb von Presseerzeugnissen ist in Deutschland von zwei Besonderheiten geprägt, der gesetzlich geregelten Ausnahme der Preisbindung vom Kartellverbot (§ 30 GWB) und den Gebietsmonopolen der 73 Presse-Grossisten, die Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen beziehen und den Einzelhandel - außer den Bahnhofsbuchhandlungen - beliefern. In seinem Gebiet übernimmt jeder Presse-Grossist die Verpflichtung, jedes Presseprodukt in seinem Sortiment aufzunehmen und jede Verkaufsstelle zu beliefern.

Der Einzelhandel hat aufgrund dessen einen Belieferungsanspruch und darüber hinaus das Recht, die nicht verkauften Exemplare zu remittieren, die die Verlage von den Grossisten zurücknehmen müssen. Mit diesem System soll im Wesentlichen die Vielfalt des Presseangebots und die „Überallerhältlichkeit" aller Presseprodukte sichergestellt werden. Es beruht auf einer „Gemeinsamen Erklärung" der Bundesverbände der Zeitungsverleger, der Zeitschriftenverleger und der Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten. Die Handelsspannen der Grossisten und der Einzelhändler an den gebundenen Verkaufspreisen werden in regelmäßigen Abständen zwischen dem Bundesverband Presse-Grosso und den einzelnen Verlagen ausgehandelt.

In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall hatte eine große Verlagsgruppe ihren Vertriebsvertrag mit einem Presse-Grossisten gekündigt und in dessen Gebiet ein anderes Unternehmen mit dem Vertrieb ihrer Presseerzeugnisse beauftragt. Der Grossist hielt diese Kündigung sowohl vertrags- als auch kartellrechtlich für unzulässig und klagte auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen.

In erster Instanz hielt das Landgericht Kiel (Urteil vom 21. August 2009 - 14 O 3/09) die Kündigung zwar vertragsrechtlich für zulässig, erklärte sie jedoch wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Verbot unbilliger Behinderung bzw. ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung des betroffenen Presse-Grossisten (§ 20 GWB) für unwirksam und den Weiterbelieferungsanspruch damit für begründet. So hatten bislang auch andere Gerichte entschieden, zuletzt das LG Hannover (Urteil vom 13.05.2009 - 21 O 6/09) in einem gleichgelagerten Fall.

Das OLG Schleswig verneinte demgegenüber eine unbillige Behinderung oder ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung des Presse-Grossisten durch die Kündigung und wies die Klage auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehung ab.
Die bislang herrschende Meinung hielt eine derartige Kündigung im Wesentlichen deshalb für kartellrechtlich unzulässig, weil jeder Presse-Grossist auf ein vollständiges Sortiment an Presse-Produkten angewiesen sei und durch eine ordentliche, nicht auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruhende Kündigung gegenüber den anderen Presse-Grossisten ungerechtfertigt ungleich behandelt werde.

Das OLG Schleswig gestand insoweit eine gewisse Behinderung des Grossisten zwar durchaus zu, hielt sie aber nicht für wettbewerblich ungerechtfertigt und damit nicht für unbillig. Nach seiner Auffassung überwiege der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn durch eine solche Kündigung und die Beauftragung eines anderen Vertriebsunternehmens in dem bisherigen Monopolgebiet der Wettbewerb zweier Vertriebsorganisationen um die Verlage angestoßen werde.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Das OLG Schleswig hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung für die Strukturen des Pressevertriebs in Deutschland wäre eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs außerordentlich wünschenswert. Würde er dem Urteil des OLG Schleswig im Ergebnis folgen, hätte dies sicherlich einen grundlegenden Umbruch des Pressevertriebs in Deutschland zur Folge.

Die Aufteilung der Bundesrepublik in so genannte „Grosso-Gebiete" und die Monopole der dort bislang jeweils allein tätigen Grosso-Firmen wären voraussichtlich als-bald Geschichte. Die Handelsspannen der Presse-Grossisten und des Einzelhandels an den gebundenen Verkaufspreisen gerieten unter erheblichen Wettbewerbsdruck. Ob dann die „Überallerhältlichkeit" aller Presse-Produkte, der Belieferungsanspruch jeder Verkaufsstelle und ihr Remissionsrecht noch aufrechtzuerhalten wären, erscheint durchaus fraglich.

Andererseits ist freier Wettbewerb in einer freien Marktwirtschaft ein hohes Gut und häufig Quelle innovativer Entwicklungen. Der Gesetzgeber hat anlässlich der letzten Novelle des Kartellgesetzes im Jahr 2004 bewusst von einer Regelung des Pressevertriebs abgesehen. Nun fällt die Aufgabe der Rechtsprechung zu. Der betroffene Grossist will Revision gegen das Urteil einlegen. Hoffen wir also auf eine weise Entscheidung des Bundesgerichtshofs!

(OLG Schleswig vom 28. Januar 2010 - 16 U 55/09, nicht rechtskräftig)

RA Dr. Wolfgang Schmid

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