Audi-Slogan „Vorsprung durch Technik“ als Marke schutzfähig

In seinem Urteil vom 21.Januar 2010 (C-64/02) hat der Europäische Gerichtshof - das oberste Gericht in Markenangelegenheiten in der EU - entschieden, dass der Slogan der Audi AG „Vorsprung durch Technik“ als Marke schutzfähig ist, und zwar nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern für eine Vielzahl von Waren - wie beispielsweise Computer, Uhren, Regenschirme, Bekleidungsstücke, Christbaumschmuck - und Dienstleistungen – wie beispielsweise Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Versicherungs- und Finanzwesen, Installationsarbeiten, Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Schutzfähigkeit als Marke wurde nicht etwa mit der großen Bekanntheit des Audi-Slogans im Automobilbereich und seiner Verkehrsdurchsetzung begründet, sondern damit, dass sich dieser Werbespruch nicht in einer banalen Sachaussage erschöpfe. Die Tatsache, dass der Werbespruch „Vorsprung durch Technik“ von den allgemeinen Verkehrskreisen als anpreisender Werbeslogan aufgefasst werde, schließe nicht aus, dass das Publikum ihn nicht zugleich auch als Herkunftshinweis wahrnehme. Die so genannte „Herkunftsfunktion“ müsse nicht einmal im Vordergrund stehen.

Zur Begründung der Annahme, dass „Vorsprung durch Technik“ nicht nur als einfache Sachaussage verstanden werde, sondern auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, führte das Gericht aus: Die Sachaussage, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht wird, gehe nicht offenkundig aus dem Slogan hervor; er verlange vom Publikum „einen gewissen Interpretationsaufwand“ und weise „eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen“; schließlich sei nicht auszuschließen, dass die Bekanntheit des Werbespruchs im Automobilbereich es dem Publikum erleichtere, die betriebliche Herkunft auch für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen (Computer, Uhren etc.) zu erkennen. Damit besitze der Werbeslogan die für seine Schutzfähigkeit ausreichende minimale Unterscheidungskraft.

Mit diesem Urteil hat das höchste europäische Markengericht der Schutzfähigkeit von Werbeslogans sicherlich eine Lanze gebrochen. Die Entscheidung sollte deshalb nicht nur der Audi AG, sondern allen Unternehmen, die Werbesprüche verwenden, zur Freude gereichen und zum Anlass genommen werden, nun verstärkt Slogans als Marken zu schützen, um eine gesicherte Rechtsposition zu erlangen, die Dritte von der Benutzung des identischen oder eines sehr ähnlichen Werbespruches ausschließt. Entscheidend für die Schutzfähigkeit eines solchen Spruches ist stets, dass er die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibt und ihm zumindest ein Minimum an Unterscheidungskraft zukommt.

Der Fall „Vorsprung durch Technik“ ist in dieser Hinsicht sicherlich ein Grenzfall. Man hätte mit gleichem Recht argumentieren können, dieser Spruch sei beispielsweise für Computer eine rein beschreibende Angabe, wonach die eigenen Produkte aufgrund überlegener Technik einen Vorsprung gegenüber den Produkten der Mitbewerber aufwiesen. Damit hätte auch begründet werden können, so wie es die Vorinstanz tat, dass die Wortfolge „Vorsprung durch Technik“ in der Wahrnehmung des Verkehrs nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise und ihm daher die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Der Beurteilungsspielraum der Gerichte ist in dieser Frage offensichtlich sehr weit. Wie uneinheitlich die Rechtsprechung der Europäischen Gerichte in der Frage des beschreibenden Charakters und der Unterscheidungskraft von Wortmarken letztlich ist, zeigt beispielsweise der Beschluss des EuGH vom 9. Dezember 2009 (C-494/08). Mit dieser Entscheidung wurde der Schutz der Bezeichnung „PRANAHAUS“ wegen ihres angeblich beschreibenden Charakters u.a. für DVDs, Zeitschriften und Einzelhandelsdienstleistungen zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Gerichte verstünden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortzusammensetzung „PRANAHAUS“ – „PRANA“ entstammt der hinduistischen Lehre und bedeutet so viel wie „Lebenskraft“ – sofort und ohne weiteres Nachdenken als Bezeichnung „eines Hauses oder Ortes (...), der dem Verkauf von Waren oder dem Angebot von Dienstleistungen diene, die einen sehr spezifischen thematischen Inhalt hätten, der in engem Zusammenhang mit Esoterik, Hinduismus oder Yoga stehe“. Hätten Sie’s gewusst?

Hätte es da nicht näher gelegen, die Marke „Vorsprung durch Technik“ für Computer zurückzuweisen und stattdessen „PRANAHAUS“ für DVDs einzutragen? Dies sollte jedoch unsere Freude an diesem Urteil nicht trüben, denn es stellt zweifellos eine wichtige Argumentationshilfe zur Begründung der Schutzfähigkeit von Werbeslogans dar. Rechtssache C-308/08, Urteil vom 21.1.2010 - "Vorsprung durch Technik"

(EuGH, Urteil vom 21.Januar 2010 - C-64/02)

RA Norbert Hebeis

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