Werbebeschränkung bei Gewinnspielen europarechtswidrig

Das nach dem deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehende pauschale Verbot, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig zu machen, verstößt gegen Europa-Recht. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar 2010 kann eine Gewinnspielaktion vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände unlauter sein (Rechtssache C-304/08). Der lange erwarteten Entscheidung des EuGH lag eine Vorlagefrage des BGH über die Auslegung der europäischen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (im Folgenden „UGP-Richtlinie") zugrunde.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale eine Werbung des Lebensmittel-Discounters PLUS beanstandet. Bei der von PLUS im Jahr 2004 beworbenen Bonusaktion „Ihre Millionenchance" konnten Kunden in einem bestimmten Zeitraum durch den Einkauf bei PLUS „Bonuspunkte" sammeln und ab 20 Bonuspunkten kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen. Für je EUR 5,00 Einkaufswert wurde dabei von PLUS ein Bonuspunkt ausgegeben. Der BGH hatte zuvor zwar festgestellt, dass diese Werbeaktion von PLUS gegen das sog. generelle „Kopplungsverbot" gemäß § 4 Nr. 6 UWG verstößt, weil Bedingung für die Teilnahme an der Bonusaktion „Ihre Millionenchance" ein Einkauf bei PLUS war.

Nach § 4 Nr. 6 UWG sind Geschäftspraktiken, bei denen die „Teilnahme von Verbrauchern an einen Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig" gemacht wird, grundsätzlich unzulässig. Allerdings hatte der BGH zugleich die Vereinbarkeit dieses ausnahmslosen Kopplungsverbotes mit den Vorgaben der UGP-Richtlinie bezweifelt und daher die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat nun entschieden, dass ein solches ausnahmsloses Kopplungsverbot gemäß § 4 Nr. 6 UWG nicht mit den Vorgaben der UGP-Richtlinie vereinbar und daher europarechtswidrig ist. Damit kann in Zukunft die Teilnahme von Verbrauchern an Gewinnspielen grundsätzlich von dem Erwerb von Waren abhängig gemacht werden.

Im Rahmen einer Gewinnspielaktion darf der Verbraucher aber weiterhin nicht unangemessen unsachlich beeinflusst werden, beispielsweise durch Ausübung eines physischen oder psychischen Zwangs. Ferner ist darauf zu achten, dass die Teilnahmebedingungen klar und deutlich angegeben sind und die Verbraucher nicht über ihre Gewinnchancen irregeführt werden. Auch wenn sich die Werbemöglichkeiten mit Gewinnspielen durch die Entscheidung des EuGH deutlich erweitert haben, ist daher die konkrete Ausgestaltung von Gewinnspielaktionen nach wie vor sorgfältig zu prüfen.

(EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08)

RA Dr. Christian Triebe 

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