Zur Reichweite von § 86a Abs. 1 HGB
Gemäß § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die für die Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun in zwei Urteilen vom 10. Dezember 2009 entschieden, die kostenlose Bereitstellungspflicht des § 86a Abs. 1 HGB sei weit auszulegen. Sie umfasse beispielsweise auch unternehmensbezogene Software.
In den beiden Urteilen wird festgestellt, dass ein Finanzdienstleister seinen Handelsvertretern Werbegeschenke, insbesondere mit dem Logo des Unternehmers versehene Giveaways, kostenlos zur Verfügung zu stellen habe. Deren Auswahl sei Sache des Unternehmers. Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich sei und einheitlich gestaltetes Briefpapier, das das Logo des Unternehmers trage, sei ebenfalls kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen habe der Handelsvertreter dagegen selbst zu tragen. (Über Letzteres lässt sich allerdings streiten, da der Unternehmer eine allgemeine Unterstützungspflicht trifft.) Damit hat die Ansicht, die von einem weiten Umfang der durch die Unternehmer kostenlos bereitzustellenden Materialien ausgeht, erneut Unterstützung erfahren, hier durch das OLG Celle. Das Urteil ist bedeutend, weil die kostenlose Bereitstellungspflicht zwingend ist und nicht durch individuelle oder formularvertragliche Regelungen abbedungen werden kann.
Der Handelsvertreter kann daher auch dann eine bereits gezahlte Vergütung zurückfordern, wenn er sich vertraglich zur Zahlung verpflichtet hatte.
(OLG Celle, Urteile vom 10. Dezember 2009 11 U 50/09 und 11 U 51/09)
