Wissenszurechnung bei Insichgeschäften eines Gesellschafters

Fälle dieser Art sind nicht selten: Ein Gesellschafter schließt für seine Gesellschaft mit einem Dritten und sich selbst einen Vertrag. Anschließend kommt es zum Streit unter den Beteiligten und zur Frage, wer sich zurechnen lassen muß, was der handelnde Gesellschafter wußte.

In einem vom Bundesgerichtshof kürzlich entschiedenen, jetzt veröffentlichten Fall hatte der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für diese ein Büro an einen Dritten und sich selbst vermietet. Sein Mitgesellschafter wußte dies, nicht jedoch, dass sein Partner mit dem Dritten außerdem vereinbart hatte, dass jeder Mieter nur die Hälfte der Miete zahlen solle (Teilschuld); ohne eine solche Vereinbarung schuldet jeder den Mietzins vollständig (Gesamtschuld).

Auf diese "Teilungsvereinbarung" berief sich der Dritte, vom Vermieter-Gesellschafter auf Zahlung rückständigen Mietzinses verklagt. Sein Mit-Mieter hatte zuletzt die Miete nicht gezahlt und war zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten. Der Vermieter-Gesellschafter wandte ein, mangels Einzelvertretungsmacht und Freistellung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) gebe es keine Trennungsvereinbarung, der verbliebene Mieter müsse - als Gesamtschuldner - alles zahlen. Der wieder hielt entgegen, der Vermieter - die GbR - müsse sich die Kenntnis des am Abschluß der Trennungsvereinbarung beteiligten Gesellschafters (und Mit-Mieters) zurechnen und deshalb jedenfalls so behandeln lassen, als sei getrennte Zahlung vereinbart worden.

Der BGH hat entschieden, dass das nicht der Fall ist: Wenn der nur gemeinsam mit einem anderen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Gesellschafter - Gesamtvertretung, wie das Gesetz sie vorsieht - mit einem Dritten und sich selbst einen Vertrag schließt, den er nicht schließen kann, weil er vom Verbot des Insichgeschäfts nicht befreit ist, kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft Kenntnis hiervon hat - und sich ggf. die Kenntnis des handelnden Gesellschafters zurechnen lassen muß -, sondern darauf, ob der andere Gesellschafter den Sachverhalt kannte. Das war nicht der Fall, jedenfalls nicht nachzuweisen, ihm selbst die Kenntnis des anderen zuzurechnen, gab es keinen Grund.

(BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 146/07)

RA Dr. Kristofer Bott

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