Haftung des Partners einer Partnerschaftsgesellschaft für „Altfälle".
Mit Urteil vom 19.11.2009 hat der BGH entschieden, dass ein als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft tätiger Freiberufler auch für berufliche Fehler seiner Mitpartner, die vor seinem Eintritt in die Partnerschaft geschehen sind, haften kann.
Geschehen bei der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft Fehler, so haften hierfür die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG) und alle Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren (§ 8 Abs. 2 PartGG). Nur Partner die mit dem Auftrag gar nichts zu tun oder nur einen unwesentlichen Beitrag geleistet haben (z.B. bei Rechtsanwälten Antrag auf Fristverlängerung während der Abwesenheit des sachbearbeitenden Partners), haften nicht persönlich.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Haftung auch den Partner trifft, der erst nach Eintritt des entscheidenden Fehlers in die Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen wurde. Ausreichend und ausschlaggebend ist allein, dass der in Anspruch genommene Partner nach seinem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft mit dem Auftrag inhaltlich befasst war, bei dem (zeitlich zuvor) der Fehler geschehen ist. Irrelevant ist hingegen, dass dieser Partner weder den Fehler verursacht hat, noch ihn verhindern konnte. Der BGH begründet dies mit dem Verweis von § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG auf § 130 HGB, wonach der neu eintretende Gesellschafter für die bestehenden Altverbindlichkeiten der Gesellschaft mit haftet.
Das Urteil zeigt einmal mehr die strenge und umfassende Haftung von Freiberuflern. Gesetzgeber und Rechtsprechung gewähren nur in wenigen Einzelfällen Haftungsbeschränkungen.
(BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. IX ZR 12/09)
