BGH-Urteil mit Relevanz für die kommende Hauptversammlungssaison
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Februar 2010 die Möglichkeit einer Aktiengesellschaft, durch eine Satzungsregelung das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken, konkretisiert. Entsprechende Hauptversammlungsbeschlüsse könnten daher in der kommenden Hauptversammlungssaison mit größerer Rechtssicherheit gefasst werden.
Gegenstand des Urteils war der Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über eine relativ differenzierte Satzungsänderung. Durch diese wurde der Versammlungsleiter ermächtigt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, jederzeit die Rede- und Fragezeit jedes einzelnen Aktionärs zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen.
Die Satzungsänderung ermöglichte es dabei dem Versammlungsleiter ua, die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten zu beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, sogar auf zehn Minuten festzulegen. Die Satzungsänderung sah weiter vor, dass der Versammlungsleiter die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken kann.
Der BGH hat diese Satzungsregelung unter Verweis auf § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG gebilligt und die Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss abgewiesen. In dem Urteil wurde allerdings darauf hingewiesen, dass der Versammlungsleiter bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten habe, wozu insbesondere die Gebote der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zählen.
(BGH, Urteil vom 8. Februar 2010 - II ZR 94/08)
