Zur Pflicht von Mediaagenturen, Rabatte und sonstige Vergünstigungen an ihre Werbekunden weiterzugeben

Mit Urteil des OLG München vom 23.12.2009 wurde eine Mediaagentur verpflichtet, gegenüber ihrem Werbekunden Auskunft über Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu erteilen, die die Mediaagentur von Medienunternehmen erhalten hat, bei denen sie Werbung des Kunden geschaltet hat.

Die Entscheidung des OLG München ist eine der wenigen Aussagen der Rechtsprechung zur Rabattgewährung im Werbemediengeschäft. Streitpunkt zwischen den Branchenbetei-ligten ist insbesondere die Frage, inwieweit die Mediaagenturen verpflichtet sind, Rabatte und sonstige Vergünstigungen, die sie bei der Werbeschaltung von einem Medienunternehmen erhalten, an den Kunden weiterzureichen.

In dem Urteil des OLG München wird nun eine grundsätzliche Weiterleitungspflicht der Mediaagentur gegenüber dem klagenden Werbekunden angenommen, die sich auch auf nicht-kundenbezogen gewährte Vergünstigungen beziehe. Das Urteil ist auch für die strafrechtliche Beurteilung der Rabattzahlungen von Bedeutung.

Dem Verfahren vor dem OLG München lag ein Vertrag zugrunde, in dem sich die beklagte Mediaagentur gegenüber ihrem Kunden verpflichtet hatte, für ihn alle am Markt realisierbaren Vorteile zu erzielen, die im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehung erzielbar sind und diese in voller Höhe an den Kunden weiterzuleiten.

Auch wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind, aber dennoch von der Agentur beim Media-Einkauf durchgesetzt werden, sollten in voller Höhe an den Kunden weitergegeben werden.
Das OLG München entschied, dass der Kunde aus dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag i.V.m. § 666 BGB von der Mediaagentur Auskunft über die von ihr erzielten Rabatte und sonstige Vorteile verlangen könne, um den im Vertrag festgelegten Anspruch auf Auszahlung der Rabatte beziffern zu können.

Die Vertragsauslegung ergebe, dass der Kunde nicht nur alle kundenbezogenen Rabatte herausverlangen könne, sondern grundsätzlich alle Rabatte und Vergünstigungen, die die Mediaagentur im Zeitraum der Werbeschaltung für den Kunden von den Medien erhalten hat, auch wenn diese Vergünstigungen nicht kundenbezogen gewährt worden sind.

Dabei soll die Aufteilung der Vergünstigungen nicht pauschal gemäß dem prozentualen Anteil am gesamten Werbevolumen erfolgen, sondern aufgrund einer Gewichtung nach Bedeutung des Werbevolumens des jeweiligen Kunden.
Zudem sei der Umfang der herauszugebenden Rabatte und Vergünstigungen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung näher einzugrenzen: Die Vorteile, die die Agentur unabhängig vom Auftragsvolumen des Kunden allein wegen ihrer durch eigenunternehmerische Tätigkeit erzielten marktbeherrschenden Stellung erhält, seien nicht an den Kunden weiter zu geben.

Offen lässt das Gericht, wie die Abgrenzung zwischen den der Agentur wegen ihrer eigenunternehmerischem Tätigkeit verbleibenden Vergünstigungen, und den an die Kunden herauszugebenden Vergünstigungen vorzunehmen ist. Ebenso ist das Gericht nicht näher darauf eingegangen, wie die gewichtete Aufteilung der herauszugebenden Vergünstigungen erfolgen soll. Eine eindeutige Klärung wird man wohl erst bei der Entscheidung über den konkreten Umfang der Herausgabepflicht erwarten dürfen.

In manchen bisherigen Stellungnahmen zu dem Urteil wird vertreten, es handle sich um eine Einzelfallentscheidung, die nur aufgrund einer besonderen Vertragsklausel zur Herausgabe der Rabatte zustande gekommen sei. Schließlich habe das OLG München unter Verweis auf die besonders gestaltete vertragliche Vereinbarung die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision verneint. Allerdings lassen sich den Ausführungen des Gerichts zur ergänzenden Vertragsauslegung durchaus allgemeine Regeln über die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen Mediaagentur und Kunde entnehmen.

Das Gericht geht davon aus, dass dem Vertrag ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrunde liegt und stellt zur Bestimmung des Umfangs der Herausgabepflicht auf die in diesem Verhältnis allgemein geltende Interessenlage der Parteien ab. Diese Wertungen des Gerichts wird man auf alle als Geschäftsbesorgungsverhältnis ausgestalteten Verträge zwischen Kunde und Agentur übertragen können. Da der typische Mediaagenturvertrag nach herrschender Meinung als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist, wird die Rechtsprechung des OLG München Geltung erhalten, soweit zwischen Mediaagentur und Kunden keine klaren abweichenden Regeln vereinbart sind.

Auswirkungen hat das Urteil auch für die in der Praxis herrschenden Anschauungen zur Rechtsstellung der Mediaagenturen. Die von Agenturvertretern vorgebrachte Auffassung, sie seien grundsätzlich Zwischenhändler auf einer eigenen Wirtschaftsstufe und daher nicht zur Weitergabe von Rabatten verpflichtet, ist nach der Entscheidung des OLG München kaum noch haltbar. Andererseits erscheinen auch die im Code of Conduct des OWM (Organisation Werbungtreibende im Markenverband) aufgestellten Verhaltensempfehlungen im Umgang mit Rabatten nicht zwingend. Danach sollen Medienunternehmen den Agenturen überhaupt keine wirtschaftlichen Vorteile, Rabatte etc. gewähren, die nicht eindeutig auf den Kunden bezogen sind.Das dürfte über das Ziel hinausschießen.

Das Urteil des OLG München jedenfalls setzt die Zahlung nicht-kundenbezogener Rabatte der Medien an die Agentur gerade voraus und stellt insoweit nur die Anforderung an die Mediaagenturen, diese in gewissem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

Schließlich erscheint es fraglich, ob nach dem Urteil des OLG München die Auffassung haltbar ist, die nach jüngeren Presseveröffentlichungen die Staatsanwaltschaft München in einer Verfügung vom 10. Dezember 2009 zu Ermittlungsverfahren gegen Vertreter von 15 Mediaagenturen und zwei Werbezeitenvermarktern eingenommen hat. Danach sollen die Vertreter der Werbezeitenvermarkter durch Gewährung von sog. Share-of-Advertising-Rabatten den objektiven Tatbestand der Beihilfe zur Untreue zu Lasten der Werbekunden verwirklicht haben.

Nach dem Urteil des OLG München wird man hingegen davon ausgehen müssen, dass hinsichtlich von Rabatten allein die Mediaagenturen gegenüber den Werbekunden verpflichtet sind. Die bloße Gewährung von Rabatten oder sonstigen Vergünstigungen von Medienunternehmen an Mediaagenturen kann daher nicht als Beihilfehandlung qualifiziert werden.

(OLG München, Urteil vom 23.12.2009 - Az:. 7 U 3044/2009)

RAin Johanna Biemer

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