Neues Bundesnaturschutzgesetz tritt zum 1. März 2010 in Kraft
Bereits im Juli des vergangenen Jahres wurde ein neues Bundesnaturschutzgesetz verabschiedet, das nun zum 1. März 2010 in Kraft tritt. Vorausgegangen war das Scheitern der Vereinheitlichung und Zusammenfassung des Umweltrechtes insgesamt in einem so genannten Umweltgesetzbuch (UGB). Daher wurden Neuregelungen in den verschiedenen Teildisziplinen auf den Weg gebracht.
Dem Bundesnaturschutzgesetz 2010 (BNatSchG 2010) liegt eine neue verfassungsrechtliche Konzeption zugrunde. Bisher gab das BNatSchG nur den inhaltlichen Rahmen für die Ländergesetze vor. Es waren dann die Landesgesetze, die unmittelbar im Genehmigungsverfahren, bei Schutzgebietsausweisungen oder bei behördlichen Ver- oder Geboten zur Anwendung kamen.
Ab dem 1. März ist das Prinzip umgekehrt und es gilt unmittelbar in ganz Deutschland das BNatSchG. Daher sind nunmehr Regelungen in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen worden, die bisher ausschließlich und teilweise unterschiedlich auf Landesebene geregelt wurden. Es gibt jetzt nur noch einige Bereiche, in denen die Bundesländer abweichende Regelungen treffen dürfen („Abweichungskompetenz"). Entsprechende neue Gesetze haben bisher Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen verabschiedet.
Es ist davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer ebenfalls in absehbarer Zeit Regelungen erlassen werden. In den ersten Monaten und vielleicht Jahren erscheint es aufgrund der neuen Konstellation wahrscheinlich, dass es immer wieder Fälle geben wird, in denen für „abweichende" Regelungen zunächst gerichtlich geklärt werden muss, ob eine landes- oder bundesrechtliche Vorschrift Anwendung findet.
Das neue Gesetz hat darüber hinaus eine neue Schutzgebietskategorie eingefügt, das „Nationale Monument", ein großflächiges Naturdenkmal; dies dürfte für die meisten Vorhaben von geringer Bedeutung sein. Auch hinsichtlich der Mitwirkungs- und Klagbefugnisse der Umweltverbände hat sich inhaltlich nichts geändert; das Gesetz verwendet nunmehr den Begriff der „Naturschutzvereinigungen" und verweist hinsichtlich der für die Mitwirkung notwendigen behördlichen Anerkennung auf das Verfahren nach dem Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (URG).
Für den besonders praxisrelevanten Bereich des Bau- und Fachplanungsrechts soll auf folgende, nunmehr einheitlich bundesweit geltende Regelungen hingewiesen werden: Eingriff in Natur und Landschaft. Bauvorhaben sind mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Diese werden als „Eingriffe" definiert. Vor der Zulassung entsprechender Eingriffe muss die Behörde auch weiterhin prüfen, ob sie „unvermeidbar" sind. Eine entsprechende Begründung wird nunmehr ausdrücklich gefordert. Das Gesetz definiert, dass eine Beeinträchtigung vermeidbar ist, wenn durch zumutbare Alternativen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht werden kann.
Ist die Unvermeidbarkeit eines Eingriffs festgestellt worden, gibt es fortan bei der für die Eingriffszulassung notwendigen Kompensation keinen Vorrang mehr der so genannten Ausgleichsmaßnahmen (Kompensation am Eingriffsort). Ersatzmaßnahmen (Kompensation im selben Naturraum) sind gleichrangig zulässig. Darüber hinaus wird nunmehr bundesrechtlich die Möglichkeit der Kompensation durch eine Ersatzzahlung zugelassen, wenn Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind.
Artenschutz
Im Bereich des allgemeinen Artenschutzes finden sich nun im Bundesrecht Vorschriften, die bisher ausschließlich und unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern geregelt wurden. So gilt nunmehr einheitlich, dass Bäume und Hecken zwischen dem 1. März und 30. September eine Jahres nicht ohne behördliche Zulassung beseitigt oder über Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen hinaus beschnitten werden dürfen. Das stellt für die meisten Bundesländer eine zeitliche Ausdehnung des Schutzzeitraums dar.
Der besondere Artenschutz wurde bereits im Dezember 2007 mit der so genannten Kleinen Artenschutznovelle deutlich geändert und mit Blick auf nach Europarecht zu schützende Arten und Naturräume erheblich verschärft. Diese Regelungen werden übernommen und wurden auch trotz der Kritik an ihrer Verständlichkeit auch redaktionell nicht überarbeitet.
Es wird darüber hinaus jedoch die Grundlage dafür geschaffen, dass dieser besonders strenge Schutz auch auf weitere Arten ausgedehnt werden kann. Dies gilt etwa für nur in Deutschland gefährdete Arten (nationale „Rote Liste"). Die für diesen Schutz erforderliche Rechtsverordnung ist bisher noch nicht erlassen worden.
(BNatSchG 2010)
RAin Dr. Sigrid Wienhues
