Die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008, mit der die Zollkodex-Durchführungsverordnung geändert wurde, sieht vor, dass für die Bewilligungen von vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den freien Verkehr im Wesentlichen die Voraussetzungen zu erfüllen sind, die auch für die Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) gelten. Daher überprüft die Zollverwaltung nunmehr bis zum 1. Januar 2012 sämtliche Bewilligungen von vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den freien Verkehr, die vor dem 1. Januar 2009 erteilt wurden.
Nach Abschluss der Überprüfung werden die Bewilligungen entweder neu erteilt oder widerrufen. Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2012 die bisher bewilligte Vereinfachung weiter nutzen möchten, müssen dem Zoll daher einen zehnseitigen Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Anlage zum Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens) übersenden. Dazu werden die Bewilligungsinhaber vom zuständigen Bewilligungshauptzollamt angeschrieben, das ihnen eine Frist zur Vorlage des ausgefüllten Fragenkatalogs setzt.
Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Anlage zum Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens) enthält Fragen zur bisherigen Einhaltung der Zollvorschriften, zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, zur Zahlungsfähigkeit sowie zur elektronischen Übermittlung der Zollanmeldungen und sonstiger Mitteilungen.
Für die Unternehmen wird es nunmehr zunehmend interessant, einen Antrag auf Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) zu stellen, weil die Komplexität der Antragstellung, vor allem das aufwendige Ausfüllen des Fragenkatalogs, bisher viele Unternehmen davon abgehalten hat, den AEO-Status anzustreben. Da die Unternehmen, die die vereinfachten Verfahren nutzen wollen, nunmehr ohnehin einen - wenn auch weniger ausführlichen - Fragenkatalog zur Selbstbewertung beantworten müssen, wird es sich für viele Unternehmen lohnen, von vornherein einen Antrag auf Erteilung des AEO-Status zu stellen.
Denn Inhaber eines AEO-Zertifikats erfüllen zugleich auch die Voraussetzungen für die Bewilligungen vereinfachter Verfahren. Hinzu kommt, dass seit dem 1. Januar 2010 innerhalb von 120 Tagen (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von 60 Tagen) über einen Antrag auf AEO-Zertifizierung zu entscheiden ist (bis zum 31. Dezember 2009 hatten die Behörden 300 Tage Zeit). Die Entscheidungsfrist wurde mit Verordnung (EU) Nr. 197/2010 vom 9. März 2010 neu festgelegt.
Der von Graf von Westphalen entwickelte AEO-Check® dient dabei der gezielten Vorbereitung von Unternehmen auf die Stellung eines AEO-Antrages.
