Am 1. April 2010 startet die zweite Phase des EU-Projektes EMCS (Excise Movement and Control System). Ziel des EMCS ist, die bei der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Alkohol, Tabakwaren und Energieerzeugnisse) unter Steueraussetzung derzeit verwendeten Begleitdokumente durch EDV-unterstützte Meldungen zu ersetzen. Das EMCS wird europaweit in mehreren Phasen eingeführt.

In neun Mitgliedstaaten (Österreich, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Luxemburg und Lettland) sollen die Wirtschaftsbeteiligten zum 1. April 2010 verpflichtet werden, Beförderungsvorgänge unter Steueraussetzung im EMCS sowohl elektronisch zu öffnen als auch elektronisch zu beenden. Damit die elektronisch eröffneten Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung auch elektronisch beendet werden können, müssen Empfänger in den anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark und Polen), die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung beziehen, ab dem 1. April 2010 in der Lage sein, elektronische Verwaltungsdokumente zu erhalten und den Erhalt der Ware elektronisch zu bestätigen.

Ist der Empfänger in Deutschland nicht zum 1. April 2010 für die Teilnahme am EMCS angemeldet, ist eine Belieferung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung nicht mehr möglich. Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb der EG, die noch vor dem 1. April 2010 im Papierverfahren begonnen haben, sind entsprechend den Vorschriften, wie sie vor dem 1. April 2010 gegolten haben (Empfangsbestätigung auf dem Exemplar 3 und 4 des begleitenden Verwaltungsdokumentes; Vorlage an den Zoll), zu beenden. Beförderungen nach Dänemark und Polen werden zunächst bis zum 1. Januar 2011 ausnahmslos unter Verwendung des derzeitigen papiergestützten Verfahrens stattfinden.

Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass auch bei Beförderungsvorgängen im Papierverfahren aus bzw. in Mitgliedstaaten, die ihre Wirtschaftsbeteiligten nicht zum 1. April 2010 zur Teilnahme am EMCS verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung des Vorgangs ohne die Anmeldung des deutschen Handelspartners am EMCS nicht mehr gewährleistet werden könne, da der Versender bzw. Empfänger die Gültigkeit der verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis des deutschen Handelspartners bereits ab dem 1. März 2010 nicht mehr überprüfen könne.

Die Eröffnung von Verfahren im EMCS in Deutschland erfolgt - anders als die Beendigung der Verfahren - zunächst auf freiwilliger Basis. Vorgesehen ist, dass ab dem 1. Januar 2011 alle Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aus bzw. in einen EU-Mitgliedstaat im Rahmen des EMCS eröffnet und beendet werden. Eine verpflichtende Teilnahme am EMCS für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (ausgenommen Kaffee und Alkopops) innerhalb des deutschen Steuergebietes ist ab dem 1. Januar 2012 beabsichtigt.

Allen Steuerlagerinhabern, registrierten Empfängern (derzeit berechtigte Empfänger) sowie registrierten Versendern (neuer Status ab 1. April 2010), die an der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung teilnehmen wollen, wird dringend dazu geraten, sich möglichst schnell für die Teilnahme am IT-Verfahren EMCS zu registrieren. Bei den dafür notwendigen Formalitäten unterstützen wir Sie gerne.
Für die Teilnahme am EMCS ist keine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Als Zugangsmöglichkeiten zum EMCS kommt der Einsatz einer vorab zertifizierten Teilnehmer-Software (EDIFACT-Schnittstelle) oder der Nachrichtenaustausch über eine Internetschnittstelle (Internet-EMCS-Anwendung, IEA) in Betracht.

Bei der Nutzung von IEA ist der Erwerb zusätzlicher Software nicht erforderlich. Für die Übermittlung von entsprechenden Meldungen wird lediglich ein durch die Steuerverwaltung ausgestelltes ELSTER-Zertifikat benötigt. Darüber hinaus ist der Vordruck 033087 (Antrag auf Erfassung/Änderung der Steuernummer für die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) vom IEA-Nutzer auszufüllen und beim Informations- und Wissensmanagement Zoll einzureichen. Dagegen kann die Antragstellung für die Anmeldung unter Nutzung von Teilnehmer-Software erst dann vollständig erfolgen, sobald der Software-Lieferant zertifiziert ist.

Nähere Informationen zu EMCS finden Sie unter http://www.zoll.de/faq/faq_emcs/index.html auf den Webseiten der Zollverwaltung.

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