In den verbundenen Rechtssachen C-430/08 und C-431/08 (Urteil „Terex Equipment") hat sich der EuGH am 14. Januar 2010 zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex geäußert. Im Ausgangsverfahren hatten Zollspediteure anstatt des Codes 3151, der für die Ausfuhr von Waren gilt, die dem Verfahren der aktiven Veredelung unterliegen, irrtümlicherweise den Zollverfahrenscode 1000 in der Ausfuhranmeldung eingetragen.

Der EuGH hat dazu nunmehr entschieden, dass die Verwendung des für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren geltenden Zollverfahrenscodes 1000 statt des Codes 3151 in den Ausfuhranmeldungen ein „Entziehen" der Waren aus der zoll-amtlichen Überwachung ist. Zur Begründung hat der EuGH insbesondere angeführt, dass durch die Angabe des Zollverfahrenscodes 1000 den betreffenden Waren fälschlicherweise der Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden und damit die Möglichkeit der Zollbehörden beeinträchtigt worden sei, Prüfungen der Waren nach Art. 37 Abs. 1 ZK vorzunehmen. Art. 37 Abs. 1 ZK sieht vor, dass Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung unterliegen und zollamtlich geprüft werden können.

Zugleich hat der EuGH aber auch darauf hingewiesen, dass Art. 78 ZK die nachträgliche Prüfung der Ausfuhranmeldungen erlaubt, um den Zollverfahrenscode zu korrigieren, den der Anmelder für diese Waren angegeben hat.

Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist und sind die Ziele des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht gefährdet worden, insbesondere soweit die Waren, die diesem Zollverfahren vorliegen, tatsächlich wieder ausgeführt wurden, haben die Zollbehörden nach der Entscheidung des EuGH gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Das heißt, die Behörden sind dann gegebenenfalls verpflichtet, die Anmeldung entsprechend zu ändern.

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