In der Rechtssache C-386/08 („Brita") hat der EuGH am 25. Februar 2010 zur Ablehnung der Gewährung einer Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung im Westjordanland Stellung genommen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte im Westjordanland hergestellte Waren als Waren mit Ursprung in Israel angemeldet und einen entsprechenden Nachweis der israelischen Behörden vorgelegt.

Sowohl das Assoziierungsabkommen EG-Israel als auch das Assoziierungsabkommen EG-PLO sehen eine Präferenzbehandlung bei der Ausfuhr für Waren mit Ursprung im jeweiligen räumlichen Geltungsbereich vor. Aus beiden Assoziierungsabkommen ergibt sich jedoch, dass die für die Präferenzbehandlung bei der Ausfuhr erforderliche Erklärung durch einen von den „Zollbehörden des Ausfuhrstaats" ermächtigten Ausführer erfolgen muss. Art. 16 Abs. 4 des Protokolls EG-PLO sieht vor, dass nur die „Zollbehörden des Westjordanlands und des Gaza-Streifens" befugt sind, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Westjordanlands und des Gaza-Streifens angesehen werden können.

Da die Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland nicht in den räumlichen Geltungsbereichs des Assoziierungsabkommens EG-Israel fielen, konnten sie nicht von den durch dieses Abkommen eingeführten Präferenzregelungen profitieren. Obwohl beide Assoziierungsabkommen Präferenzregeln enthalten, hielt es der EuGH nicht für zulässig, die Frage offen zu lassen, welches der beiden Abkommen anwendbar ist. Eine solche Wahlfeststellung lehnte der EuGH mit dem Argument ab, dass ein gültiger, von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats stammender Ursprungsnachweis vorgelegt werden muss, damit die Präferenzbehandlung gewährt werden kann.

Die Bestätigung der Behörden, dass die betreffenden Waren unter die Präferenzbehandlung des Assoziierungsabkommens EG-Israel fielen, würden die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates nicht binden. Nach Ansicht des EuGH mussten die Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung daher ablehnen.

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