In einer weiteren Entscheidung vom 28. Januar 2010 hat sich der EuGH mit Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner auseinandergesetzt (Rs. C-264/08 - „Direct Parcel Distribution").
Kern des Streits war die Frage, ob eine Zollschuld erhoben werden kann, wenn der Betrag vorher nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst wurde. Der EuGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass die „buchmäßigen Erfassung" in Art. 221 Abs. 1 ZK wie die „buchmäßige Erfassung" im Sinne von Art. 217 Abs. 1 ZK zu verstehen ist. Die buchmäßige Erfassung bestehe darin, dass der einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag von den Zollbehörden in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen wird.
Der EuGH legte sodann Art. 221 Abs. 1 ZK dahin aus, dass die Mitteilung des Betrags der zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner durch die Zollbehörden in geeigneter Form nur dann wirksam erfolgen kann, wenn der Abgabenbetrag von diesen Behörden zuvor buchmäßig erfasst worden ist. Das nationale Gericht könne sich jedoch grundsätzlich auf eine Vermutung der Richtigkeit der Erklärung der Zollbehörden stützen, dass die „buchmäßige Erfassung" vor der Mitteilung des Betrages an den Schuldner erfolgt ist.
Nach dem EuGH ist es Zollbehörden darüber hinaus möglich, den Abgabenbetrag erneut mitzuteilen, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist.
Schließlich hat sich der EuGH auch zum Verhältnis zwischen Art. 221 Abs. 1 ZK und der Erstattungsvorschrift des Art. 236 Abs. 1 ZK geäußert. Diese Bestimmung sieht den Erlass oder die Erstattung von Abgaben vor, die nicht gesetzlich geschuldet waren.
Nach Auffassung des EuGH sind Abgaben auch dann nicht „gesetzlich geschuldet" im Sinne von Art. 236 ZK, wenn der Betrag dem Zollschuldner mitgeteilt werden ist, ohne zuvor buchmäßig erfasst worden zu sein. Ist allerdings eine solche Mitteilung an den Zollschuldner nicht mehr möglich, weil die in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehene Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld abgelaufen ist, kann der Zollschuldner den Betrag grundsätzlich von dem Mitgliedstaat erstattet bekommen.
