Am 29. Oktober 2009 hat der EuGH im Rahmen von zwei verbundenen Vorabentscheidungsverfahren (verbundene Rechtssachen C-522/07 und C-65/08) entschieden, dass die Zusätzliche Anmerkung 5 lit. b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur (nachfolgend: KN) ungültig ist, soweit sie konzentrierte natürliche Fruchtsäfte von der Position 2009 KN als „Fruchtsäfte" ausschließt.
Den Vorabentscheidungsverfahren, die vom Finanzgericht Düsseldorf eingeleitet wurden, lag Rechtsstreite zwischen zwei Unternehmen, die Apfelsaftkonzentrat in die Gemeinschaft einführten, und den Hauptzollämtern Düsseldorf bzw. Krefeld zugrunde. Die Unternehmen meldeten das Konzentrat jeweils unter der Position 2009 KN an.
Die Hauptzollämter vertraten dagegen die Ansicht, dass der eingeführte Saft nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 lit. b) zu Kapitel 20 KN den Charakter eines Fruchtsaftes verloren habe und der Position 2106 KN zuzuordnen sei und erhoben dementsprechend Einfuhrabgaben nach. Die Zusätzliche Anmerkung 5 lit. b) zu Kapitel 20 KN sah vor, dass Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 % Fruchtsaft den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009 KN verlieren würden. Die Zusätzliche Anmerkung schloss damit konzentrierte Apfelsäfte mit einem Brix-Wert leicht unter 67 von der Position 2009 KN aus. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagten beide Unternehmen gegen die Abgabenbescheide.
Das Finanzgericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Zusätzlichen Anmerkung 5 lit. b) zu Kapitel 20 KN mit dem Gemeinschaftsrecht und legte im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens die Frage dem EuGH vor.
Der EuGH erinnerte an seine ständige Rechtsprechung und wiederholte die Grundsätze zur zollrechtlichen Eintarifierung von Waren, nach denen die entscheidenden Kriterien zur Tarifierung allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zu suchen seien, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
Der Inhalt von Erläuterungen müsse mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und dürfe deren Bedeutung nicht verändern. Insbe-sondere gebe auch die Befugnis in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 zum Erlass von Maßnahmen in Form von Zusätzlichen Anmerkungen der Kommission nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern. Im Ergebnis hat der EuGH klargestellt, dass dies vorliegend aber der Fall gewesen sei. Die Zusätzliche Anmerkung 5 lit. b) zu Kapitel 20 KN ist damit ungültig, soweit sie konzentrierte natürliche Fruchtsäfte von der Position 2009 KN ausschließt.
