In zwei Entscheidungen hatte sich der EuGH jüngst mit den Anforderungen an eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 ZK zu befassen. Dabei entschied der EuGH zum einen, dass ein nichtpräferenzieller Ursprung auch dann begründet werden kann, wenn eine Be- oder Verarbeitung nicht zu einem Wechsel der Tarifposition geführt hat. Zum anderen stellte der EuGH klar, dass die Interpretationsrichtlinien der Europäischen Kommission zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft (Listenregeln) keinen verbindlichen Charakter haben. Diese Frage war in der deutschen Rechtsprechung und Literatur zuvor umstritten.

Die Entscheidung „HEKO Industrieerzeugnisse" vom 10. Dezember 2009
In der Rechtssache C-260/08 ging es um die Begründung des nichtpräferenziellen Ursprungs für Stahlseile. Streitig war insofern, ob Stahlseile, die in Nordkorea aus in China hergestellten Stahllitzen gefertigt wurden, ihren Ursprung in Nordkorea haben, obwohl die Verarbeitung in Nordkorea keinen Wechsel in der Tarifposition bewirkt hat.

Mit seinen Vorlagefragen an den EuGH wollte der Bundesfinanzhof insbesondere wissen, ob trotz eines nicht eingetretenen Wechsels der Tarifposition eine ursprungsbegründende Verarbeitung in Nordkorea stattgefunden hat. Dazu stellte der EuGH klar, dass die Listenregeln, die die Europäische Kommission zu näheren Bestimmung der in Art. 24 ZK enthaltenen Begriffe der „letzten wesentlichen Be-oder Verarbeitung" aufgestellt hat, rechtlich nicht verbindlich sind. Zwar darf bei der Auslegung von Art. 24 ZK auf die Listenregeln zurückgegriffen werden, der Inhalt der Ursprungsregeln darf dadurch jedoch nicht verändert werden.

Nach Art. 24 ZK wird als Ursprungsland einer Ware, bei deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, dasjenige angesehen, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist. Von einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung kann nach dem EuGH nur dann gesprochen werden, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor dieser Be- oder Verarbeitung nicht hatte.

Sofern die Be- oder Verarbeitung einer Ware zu einem Wechsel der Tarifpositionen führt, spricht ein solcher Positionswechsel für eine wesentliche Be- oder Verarbeitung. Der Wechsel der Tarifposition ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Auch ohne Positionswechsel kann die Ware in ursprungsbegründender Weise wesentlich be- oder verarbeitet sein.

Die Entscheidung „Hoesch Metals" vom 11. Februar 2010
Auf der Linie mit der Entscheidung „HEKO Industrieerzeugnisse" liegt das Urteil „Hoesch Metals" (Rs. C-373/08). Das FG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 24 ZK so auszulegen ist, dass das Separieren, Reinigen und Zerkleinern von Silicium-Metallblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung dargestellt. Die Silicium-Metallblöcke waren von China an eine in Indien ansässige Firma geliefert und dort weiter behandelt worden. Die Siliciumkörner wurden anschließend von Indien nach Deutschland importiert.

Der EuGH hielt das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner nicht für ausreichend, um eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 ZK anzunehmen. Dabei bestätigte der EuGH die in der Entscheidung „HEKO Industrieerzeugnisse" gemachte Aussage, dass die von der Kommission aufgestellten Listenregeln nicht verbindlich sind. Ebenso wiederholte er, dass sich eine wesentliche Be- oder Verarbeitung nicht nur aus einem Wechsel der Tarifpositionen ergibt, sondern daraus, dass eine Ware geschaffen wird, die besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die die Ware vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte. Der EuGH prüfte daher, ob die Be- oder Verarbeitung in Indien zu einer erheblichen qualitativen Änderung der Eigenschaften des Erzeugnisses geführt hat. Das verneinte der EuGH.

Zwar könne das Reinigen und Zerkleinern eines Erzeugnisses - anders als das Separieren, Reinigen, Sieben, Sortieren und Verpacken des Siliciums- ursprungsbegründend sein, auch ohne dass es zu einem Wechsel der Tarifposition kommt. Der EuGH hielt es allerdings im konkreten Fall nicht für erwiesen, dass das Reinigen und Zerkleinern, so wie es im Ausgangsverfahren durchgeführt wurde, zu einer erheblichen qualitativen Veränderung des Erzeugnisses und damit zu einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung geführt hat.

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