Der BFH hat sich jüngst zu zwei wichtigen Fragen in Zusammenhang mit dem Ausfuhrer-stattungsrecht geäußert: zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen sowie zur Verjährung von Zinsansprüchen der Verwaltung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen.
Verjährung von Rückforderungsansprüchen
In einem Urteil vom 7. Juli 2009 hat der BFH zur Verjährung der Rückforderungsansprüche im Ausfuhrerstattungsrecht Stellung genommen (Az. VII R 24/06). Der BFH entschied, dass die Rückforderungsansprüche erst in 30 Jahren verjähren. Danach hat die Zollverwaltung 30 Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit Zeit, bis Ende des Jahres 2001 zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungen zurückzufordern.
Begründet wird diese Rechtsansicht mit einer entsprechenden Anwendung von § 195 BGB alter Fassung, der eine 30-jährige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche als allgemeine Auffangnorm vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform bis Ende des Jahres 2001 vorsah. Zwar sehe Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist vor. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 sei es aber den Mitgliedstaaten unbenommen, längere Verjährungsfristen anzuwenden. Wie wir in den Trade News 1/2009 berichteten, hatte der EuGH sich zuvor in den verbundenen Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07 zu den Verjährungsregeln geäußert, allerdings offen gelassen ob die 30-jährige Verjährungsfrist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Der BFH hat als Revisionsinstanz das Verfahren nunmehr an das FG Hamburg zurückverwiesen. Dieses muss sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob eine 30-jährige Verjährungsvorschrift mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. In Parallelverfahren hat das FG Hamburg bereits mit Urteil vom 13. Juli 2009 (Az. 4 K 188/09) und Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009 (Az. 4 K 80/09) entschieden, dass nicht § 195 BGB a.F. Anwendung finden soll, sondern vielmehr als sachnähere Vorschrift die vierjährige Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO).
Die Entscheidungen in den Parallelverfahren des FG Ham-burg sind allerdings nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.
Ob die Rechtsprechung des BFH zur 30-jährigen Verjährung der Rückforderungsansprüche Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist damit zu rechnen, dass das FG Hamburg den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung dazu ersuchen wird, ob die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsregelung auf Rückforderungsansprüche mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
Verjährung von Zinsansprüchen
Bereits mit Urteil vom 17. März 2009 hatte sich der BFH zur Verjährung der Zinsansprüche für die Rückforderungsansprüche im Ausfuhrerstattungsrecht geäußert (Az. VII R 3/08). Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsansprüche der Rückzahlungen widerspricht allerdings dem Urteil zu den Rückzahlungsansprüchen.
Denn anders als im so eben dargestellten Verfahren zur Verjährung des Hauptanspruches und entgegen der Ansicht der Vorinstanz kam der BFH hier zur unmittelbaren Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 2988/95.
Damit verjährt der Zinsanspruch für die Rückforderung der Ausfuhrerstattungen bereits nach vier Jahren. Zur Begründung führte der BFH aus, dass zwar Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 die Möglichkeit einer längeren mitgliedstaatlichen Verjährungsvorschrift vorsehe. Auch die von der Vorinstanz herangezogene Verjährungsvorschrift für Zinsen in § 197 BGB a.F. betrage jedoch lediglich vier Jahre.
Im Ergebnis verjährt damit der Zinsanspruch für die Rückzahlung der Ausfuhrerstattung bereits nach vier Jahren, während der Rückforderungsanspruch für bis Ende 2001 zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.
