Erzbistum Freiburg gewinnt mit Graf von Westphalen vor dem VGH Baden-Württemberg: Ein "Kirchensteueraustritt" ist unwirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit einem am 4. Mai 2010 verkündeten Urteil entschieden, dass der Austritt aus einer Kirche, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränkt werden kann. Das Erzbistum Freiburg hat damit das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg gewonnen.
In der Sache ging es darum, dass ein emeritierter Professor für katholisches Kirchenrecht im Jahr 2007 seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte. Er hatte dabei die Religionsgemeinschaft mit den Worten „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts" bezeichnet, also seinen Austritt nur aus der Körperschaft, nicht aber aus der Religionsgemeinschaft erklärt. Die Frage war nun, ob ein solcher reiner „Kirchensteueraustritt" möglich ist. Die Stadt Staufen hatte eine entsprechende Bescheinigung über den Kirchensteueraustritt des Hochschullehrers erstellt, das Verwaltungsgericht Freiburg diesen in erster Instanz als rechtmäßig angesehen. Das Erzbistum ist nun in der Berufung erfolgreich gegen dieses Urteil vorgegangen. Die am Dienstag in Mannheim verkündete Entscheidung macht deutlich, dass eine Kirchenaustrittserklärung keine Bedingungen und Zusätze enthalten darf und unzulässige Zusätze zur Nichtigkeit solcher Austrittserklärungen führen.
Ein „modifizierter Kirchenaustritt" ist nicht möglich, die Austrittserklärung muss vielmehr erkennen lassen, dass sich der Betroffene ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wolle. Die Möglichkeit eines bloßen Kirchensteueraustritts verstoße gegen Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Danach sind Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Kirchensteuern auf der Grundlage der staatlichen Steuerlisten zu erheben.
Mit diesem Urteil ist festgestellt, das der Hochschullehrer nicht wirksam aus der Kirche ausgetreten ist. In der Folge werden rückwirkend die Kirchensteuern festgestellt und abgeführt. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Das Erzbistum Freiburg wurde von Dr. Volker Stehlin, Partner von Graf von Westphalen vertreten.
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