November 2021 Blog

Neue Arbeit­geber-Pflichten zur Be­kämpfung der Corona-Pandemie

Vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 müssen Arbeitgeber weitere gesetzliche Pflichten umsetzen, um den betrieblichen Gesundheitsschutz zu verbessern. Dieser Kurzbeitrag gibt einen Überblick zur Neuregelung des § 28b IfSG und gibt Handlungsempfehlungen.

1. Neuregelung von § 28b IfSG

Die wesentlichen neuen Arbeitgeberpflichten folgen aus § 28b IfSG:

Zutritt zu Arbeitsstätten nur unter 3G

Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen sie anderen Personen begegnen können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Zudem müssen sie einen Nachweis über die Impfung, Genesung oder die Negativtestung mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

Ohne eine der 3G-Bedindungen zu erfüllen, dürfen Beschäftigteden Betrieb nur dann betreten, wenn sie unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Schnelltestangebot oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen.

Ein Antigentest darf maximal 24 Stunden und ein PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein. Nimmt ein Beschäftigter ein Testangebot des Arbeitgebers wahr, muss der Test grundsätzlich unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Information der Beschäftigten über betriebliche Zutrittsregelung

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über die betrieblichen Zugangsregelungen informieren.

Nachweiskontrolle und Dokumentation durch Arbeitgeber

Die Einhaltung der 3G-Bedingungen muss der Arbeitgeber täglich durch Nachweiskontrollen überwachen. Diese Nachweiskontrolle muss er regelmäßig dokumentieren. Die Gesundheitsdaten der Mitarbeiter sind spätestens 6 Monaten nach ihrer Erhebung zu löschen.

Für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen gelten strengere Pflichten

Für bestimmte Unternehmen und Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, bestimmte ambulante Pflegedienste und Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen), gelten strengere Vorgaben. Solche Arbeitgeber müssen auch bei geimpften oder genesenen Beschäftigten täglich das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen und sind zu gesonderten Mitteilungen gegenüber Behörden verpflichtet.

Arbeitgeber muss Homeoffice anbieten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen. Von diesem Angebot darf er nur absehen, wenn der Homeoffice-Tätigkeit zwingende betriebsbedingte Gründe (z.B. bei dringend erforderlicher Präsenzpflicht im Betrieb) entgegenstehen.

Dieses Angebot des Arbeitgbers müssen die Beschäftigten anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Bestimmte Anforderungen an solche Gründe nennt das Gesetz nicht.

2. Betriebliche Umsetzung

Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten gut verständlich darüber informieren, dass sie das Betriebsgelände grundsätzlich nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete betreten dürfen. Eine Ausnahme für das Betretungsverbot besteht, wenn sie vor Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen möchten.

Mit dieser Information könnte der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeitern anbieten, ihre Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten von zu Hause aus zu erledigen.

Der Arbeitgeber kann die Dokumentation der 3G-Nachweis-Kontrolle schriftlich oder digital durchführen.

Sofern Selbsttestst unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werdem. Können durchdachte Verfahrensschritte unnötige Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs vermeiden.

Die Befassung mit den 3G-Nachweisen muss datenschutzkonform erfolgen. Die Verarbeitung der Beschäftigtendaten sollte auf möglichst wenige Personen beschränkt werden. Die Daten sollten sorgsam gespeichert und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Spätestens 6 Monate nach ihrer Erhebung müssen die Gesundheitsdaten gelöscht werden.

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