Mai 2020 Blog

Recht­liche As­pekte grenz­über­schrei­ten­der Insol­ven­zen (Deutschland - China)

Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie hat weltweit verheerende Auswirkungen auf Unternehmen aller Art. Einige Unternehmen werden letztlich gezwungen sein, Insolvenzverfahren einzuleiten. Wenn ein deutsches Unternehmen Direktinvestitionen in China getätigt hat, stellt sich die Frage, inwieweit seine chinesischen Unternehmen von dem deutschen Insolvenzverfahren betroffen sind. Dafür ist es unerlässlich, einen Blick in das Insolvenzrecht und die Rechtspraxis der Volksrepublik China ("VR China") zu werfen und deren rechtliche Rahmenbedingungen sowie die spezifischen Regelungen zur grenzüberschreitenden Insolvenz und zur Anerkennung eines gerichtlichen deutschen Insolvenzbeschlusses zu verstehen.

Da die deutsche Muttergesellschaft und ihre in der VR China investierten Unternehmen eigenständige juristische Personen sind, löst die Insolvenz der Muttergesellschaft nicht automatisch die Insolvenz ihrer verbundenen Unternehmen in der VR China aus. Für jede in der VR China ansässige Tochtergesellschaft muss daher individuell geprüft werden, wie im Falle der Insolvenz der Muttergesellschaft zu verfahren ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Insolvenz in der VR China erfüllt sind, wird das Insolvenzverfahren für die chinesische Gesellschaft nach den einschlägigen Gesetzen der VR China eingeleitet. In der Praxis hat die Insolvenz der deutschen Muttergesellschaft häufig auch die Insolvenz der chinesischen Tochtergesellschaften zur Folge, da die Tochtergesellschaften aufgrund ihres Geschäftsmodells und ihrer Geschäftspraktiken in der Regel stark von der Existenz und dem Betrieb der Muttergesellschaft abhängig sind.

Solange das chinesische Unternehmen aber noch existiert, sind dessen Gesellschaftsanteile Teil der Insolvenzmasse, die zur Befriedigung der Gläubiger der Muttergesellschaft in Deutschland verwendet werden können.

Nachdem über ein deutsches Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wird vom deutschen Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Ab dem Zeitpunkt der Bestellung kann das insolvente Unternehmen (genauer: die Insolvenzmasse des insolventen Unternehmens) nur noch von diesem Insolvenzverwalter rechtlich vertreten werden. Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, die Insolvenzmasse zu verwerten und den Erlös unter den Gläubigern des insolventen Unternehmens gemäß der deutschen Insolvenzordnung zu verteilen. Ist das insolvente Unternehmen Anteilseigner eines Unternehmens der VR China, so gilt dies auch für die Aktien oder Anteile an diesem chinesischen Unternehmen. Im Rahmen solcher grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ist die Anerkennung von Entscheidungen des deutschen Insolvenzgerichts in Bezug auf die Vermögenswerte, die das insolvente deutsche Unternehmen in der VR China hält, unerlässlich.  

Das wichtigste relevante Insolvenzrecht in der VR China ist das Enterprise Bankruptcy Law ("EBL").


Es ist 2007 in Kraft getreten und regelt Insolvenz- und Sanierungsverfahren und gilt gleichermaßen für jede juristische Person, unabhängig davon, ob es sich um ein staatliches oder privates Unternehmen handelt und ob es chinesische oder ausländische Gesellschafter hat. Somit gilt das EBL für alle Arten von ausländisch investierten Unternehmen ("Foreign Invested Enterprises", "FIE"), wie z.B., aber nicht nur, Joint Ventures („JV“) und Unternehmen in vollständig ausländischem Besitz ("Wholly Foreign-Owned Enterprises", "WFOE"). Repräsentanzbüros fallen jedoch nicht unter dieses Gesetz, da sie nicht den Status einer juristischen Person haben. Für letztere gelten andere Gesetze. Im Falle der Auflösung des mit ihr verbundenen ausländischen Unternehmens ist die Repräsentanz verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösung des ausländischen Unternehmens bei den zuständigen Behörden die Deregistrierung bzw. Abmeldung zu beantragen.
Während das chinesische Recht und die Praxis der Gerichte früher restriktiv waren, was die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Insolvenzentscheidungen angeht, hat das EBL die Position der Gläubiger in Bezug auf grenzüberschreitende Insolvenzen verbessert. Die Anerkennung und Vollstreckung jedes ausländischen, rechtskräftigen und wirksamen Urteils oder Gerichtsbeschlusses durch die chinesischen Gerichte , der das Vermögen eines Schuldners im Hoheitsgebiet der VR China betrifft, unterliegt den Bedingungen, die im EBL und den einschlägigen Gesetzen festgelegt sind.

Die Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Insolvenzgerichts erfolgt in der VR China nicht automatisch. Vielmehr ist eine gerichtliche Anerkennung erforderlich.

Der deutsche Insolvenzverwalter kann innerhalb von zwei Jahren, nachdem die ausländische gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, beim zuständigen Volksgericht die Anerkennung und Vollstreckung dieses ausländischen Insolvenzbeschlusses beantragen.

Die Gerichte der VR China werden Insolvenzbeschlüsse oder eine gerichtliche Anordnung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, die außerhalb der VR China erlassen wurden, nur dann anerkennen und vollstrecken, wenn sie durch einen einschlägigen internationalen Vertrag zwischen dem betreffenden Land und der VR China oder aufgrund der Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen diesen Ländern gegenseitig anerkannt werden können. Gegenwärtig existiert ein solcher Vertrag zwischen der VR China und Deutschland nicht. Nachdem jedoch das Berufungsgericht Berlin ein von einem chinesischen Gericht aus Wuxi, Provinz Jiangsu, erlassenes Urteil anerkannt hatte, erkannte auch der Volksgerichtshof von Wuhan eine Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Amtsgerichts von Montabaur im Jahr 2013 an. Seitdem kann davon ausgegangen werden, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und der VR China etabliert ist.

Nach den einschlägigen Gesetzen wird das Volksgericht die Anerkennung verweigern, wenn formale Aspekte nicht erfüllt sind, z.B. Rechtswirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des Urteils oder des Gerichtsbeschlusses, Zuständigkeit des ausländischen Gerichts oder ordnungsgemäße rechtliche Vertretung der unterlegenen Partei. Die Anerkennung des Urteils oder des Gerichtsbeschlusses wird auch verweigert, wenn eine Anhängigkeit des Falles bei einem Gericht der VR China besteht. Darüber hinaus wird das Gericht der VR China die Anerkennung nur dann gewähren, wenn die ausländische Entscheidung weder gegen die Grundprinzipien des chinesischen Rechtssystems verstößt noch die Souveränität, die Sicherheit und die Interessen der Gesellschaft Chinas verletzt, und wenn die Anerkennung und Vollstreckung dieser ausländischen Entscheidung die legitimen Rechte und Interessen der Gläubiger im Hoheitsgebiet der VR China nicht beeinträchtigt. Der allgemeine Wortlaut der letztgenannten Aspekte lässt den Gerichten der VR China bei der Entscheidung über die Anerkennung einen weiten Ermessensspielraum.

Wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und der deutsche Eröffnungsbeschluss vom chinesischen Gericht anerkannt worden ist, hängt das folgende Verfahren von der Beteiligungsstruktur des chinesischen Unternehmens ab.  

Ein WFOE kann einen oder mehrere ausländische Anteilseigner haben. Für ein WFOE, das einen einzigen deutschen Anteilseigner hat und wenn in Deutschland ein Insolvenzverfahren gegen diesen Anteilseigner eröffnet wurde, kann der Insolvenzverwalter, der den Anteilseigner vertritt, die Auflösung und Liquidation des WFOE beschließen. In der Praxis wird der Anteilseigner oft kaum einen neuen Investor für dieses WFOE finden, da der Geschäftsbetrieb des WFOE in der Regel stark verbunden mit und abhängig von seiner deutschen Muttergesellschaft ist.

In ähnlicher Weise kann der Insolvenzverwalter bei einem WFOE, das aus mehreren ausländischen Anteilseignern besteht, von denen ein deutscher Anteilseigner zahlungsunfähig ist, vorschlagen, den oben genannten Beschluss zur Liquidation des WFOE zu fassen. Es hängt von der Abstimmung der Gesellschafterversammlung ab, ob ein solcher Beschluss tatsächlich gefasst wird. Alternativ kann der Insolvenzverwalter die Gesellschaftsanteile an dem WFOE verkaufen. In diesem Fall haben die anderen Gesellschafter ein gesetzliches Vorkaufsrecht auf den Kauf der Gesellschaftsanteile. Das verbleibende Vermögen (falls vorhanden), das nach der rechtmäßigen Liquidation an den Anteilseigner ausgeschüttet wird, wird Insolvenzmasse für die Gläubiger im Ausland/Deutschland.

Ein JV besteht aus zwei oder mehr Anteilseignern aus der VR China und anderen Ländern. Die Satzung ("AoA") eines solchen JV enthält in der Regel ein vertragliches Vorkaufsrecht. Es berechtigt den/die anderen Gesellschafter zum Kauf aller oder eines Teils der Gesellschaftsanteile des insolventen Gesellschafters an dem JV, falls ein Gesellschafter zahlungsunfähig geworden ist. Wenn das Vorkaufsrecht von den anderen Gesellschaftern nicht ausgeübt wird, kann der durch den Insolvenzverwalter vertretene Gesellschafter die Gesellschaftsanteile an einen Dritten verkaufen. In diesem Fall steht den anderen Gesellschaftern ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Die Satzung kann dem insolventen Gesellschafter ferner das Recht einräumen, das JV zu kündigen, d.h. das JV wird durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst. In diesem Fall wird das verbleibende Vermögen (falls vorhanden) der insolventen deutschen Gesellschaft als Anteilseigner des JV, das von der chinesischen Gesellschaft im Zuge der Auflösung ausgeschüttet wurde, zur Insolvenzmasse.

Unter allen oben genannten Umständen kann der Insolvenzverwalter die Auflösung des Unternehmens aus praktischen Gründen vorschlagen, z.B. um die Fortführung mit einem Dritten als Gesellschafter zu verhindern oder weil er einfach keinen neuen Investor finden kann oder weil die Insolvenz der Muttergesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich auch zur Insolvenz des chinesischen Unternehmens führen würde.

Wenn ein anderer Anteilseigner des JV sein Vorkaufsrecht ausübt oder wenn der Insolvenzverwalter einen neuen Investor gefunden hat, der Gesellschaftsanteile des chinesischen Unternehmens von der deutschen Muttergesellschaft kauft, ist nach Zustimmung des Gläubigerausschusses ein Share Purchase Agreement („SPA“) zu unterzeichnen.

Dieses ist zusammen mit anderen relevanten Dokumenten den zuständigen Behörden der VR China zur Registrierung vorzulegen. Während einer solchen Transaktion muss die deutsche Muttergesellschaft als Verkäuferin der Gesellschaftsanteile durch den Insolvenzverwalter vertreten werden. Dies ist wiederum nur möglich, wenn der Insolvenzeröffnungsbeschluss des deutschen Gerichts vom zuständigen Gericht der VR China anerkannt wurde; andernfalls würde der Insolvenzverwalter rechtlich nicht als bevollmächtigter Vertreter zur Ausführung der Transaktion anerkannt.

Zu den wichtigsten Schritten nach Abschluss des SPA gehören die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Muttergesellschaft auf den anderen Anteilseigner oder neuen Investor und die Zahlung des Kaufpreises. Schließlich wird der Kaufpreis nach Deutschland überwiesen, wo er vom Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger der Muttergesellschaft verwendet wird.

Bei der Überweisung des Kaufpreises aufgrund eines typischen SPA wird die Bank einige Standarddokumente als Bedingung für die Freigabe des Kaufpreises an den ausländischen Anteilseigner verlangen. Zu den typischen Dokumenten gehören u.a. das Antragsformular für die Überweisung ins Ausland, das Steuerformular für die Zahlung ins Ausland, eine Kopie des unterzeichneten SPA und eine Kopie der aktualisierten Geschäftslizenz. Um die rechtliche Befugnis des Insolvenzverwalters  zum Empfang des Kaufpreises zu überprüfen, werden sowohl die Bank als auch die Devisenbehörde der VR China im Falle einer insolventen ausländischen Gesellschaft jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Legitimationsdokumente des Insolvenzverwalters verlangen, bevor sie den Kaufpreis an ihn in Deutschland freigeben.

Schließlich bleibt zu beachten, dass das in der VR China befindliche Schuldnervermögen zur Befriedigung der Gläubiger in Deutschland erst nach Zahlung bestimmter inländischer Schulden verwendet werden kann.

Nach der in einer Richtlinie, die 2018 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlicht wurde ("Minutes of the Conference on Bankruptcy Trials Heard by Courts in China"), festgelegten Rangfolge sollen aus dem Schuldervermögen, nachdem das Volksgericht die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in der Insolvenzsache anerkannt hat, zunächst die inländischen gesicherten Gläubiger befriedigt werden, gefolgt von der Zahlung der geschuldeten Löhne und der Sozialversicherungs- und Steuerschulden etc. bevor das verbleibende Vermögen des Schuldners gemäß den Anforderungen des ausländischen Verfahrensrechts zur Zahlung verwendet werden kann.

Insolvenzverfahren sind im Allgemeinen eine komplexe Angelegenheit. Wenn zu dem nationalen Verfahren eine grenzüberschreitende Komponente - wie hier im Falle der VR China - hinzukommt, ergeben sich zusätzliche rechtliche, wirtschaftliche und praktische Fragen. Um die Befriedigung der Gläubiger des insolventen Unternehmens sowie einen rechtmäßigen und reibungslosen Ablauf der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zwischen Deutschland und der VR China zu gewährleisten, ist eine rechtliche Beratung und Unterstützung dringend zu empfehlen. Mit unserer etablierten China- und Insolvenzpraxis in Deutschland und China (Shanghai) unterstützen wir in solchen Fällen gerne.

Deutschland:
Dr. Björn Etgen
Christian Fuhst
Ansgar Hain

Shanghai:
Patrick Heid, LLM.
Li, Kerui, LL.M.
Maria Kieslich

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