In Deutschland und anderen europäischen Ländern wird seit gut zwei Jahren um die Erfassung der täglichen Arbeitszeit debattiert. Ausgangspunkt der Debatte ist ein vielfach besprochenes Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18).
Ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht sind Auseinandersetzungen um Ansprüche aus betrieblicher Übung (umgangssprachlich auch als „Gewohnheitsrecht“ bezeichnet). Auf Arbeitgeberseite besteht dabei vielfach die Sorge, ungewollt zu dauerhaften und hohen Zahlungen an die Mitarbeiter verpflichtet zu werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil Wege aufgezeigt, wie ein Arbeitgeber die Aufstockung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vermeiden kann. Das Urteil ist aber trotz des vordergründigen Erfolgs für Arbeitgeber mit Vorsicht zu genießen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Klage eines Arbeitnehmers auf mehr Urlaub stattgegeben. Es verwarf dabei eine tarifliche Regelung, nach der die Urlaubsdauer vom Lebensalter abhängig war.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz in Deutschland. Arbeitnehmer haben danach Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von mindestens EUR 8,50 brutto pro Stunde. Zwischenzeitlich sind die ersten Urteile zum Mindestlohn ergangen.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 12. Juni 2014 entschieden und damit wieder einmal für Neuerungen im Urlaubsrecht gesorgt.