April 2017 Blog

Apple & Co.: Steuersubventionen im Visier der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt, dass nationale Steuervergünstigungen, die bestimmten Unternehmen selektiv zugutekommen, unionsrechtswidrige staatliche Beihilfen darstellen können. Neben Unternehmen wie Fiat und Starbucks ist jüngst in einem Aufsehen erregenden Verfahren auch der Apple-Konzern in das beihilfenrechtliche Visier der Kommission geraten. Welche Firmen werden als nächstes in den Fokus der sich ausweitenden Ermittlungen der Kommission geraten? Unternehmen sollten sich des beihilfenrechtlichen Risikos im Steuerbereich bewusst sein und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Apple soll in Irland unzulässige Steuerbeihilfen in Höhe von 13 Milliarden Euro erhalten haben, die nun nach dem Willen der Kommission nebst Zinsen von Apple an die Republik Irland zurückzuzahlen sind. Gegen den entsprechenden Beschluss der Kommission wehren sich die Republik Irland und Apple derzeit vor dem Gericht der Europäischen Union in Luxemburg, wo noch andere vergleichbare Verfahren anhängig sind. Bereits seit einigen Jahren untersucht die Kommission die Steuerpraktiken in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten und Branchen im Hinblick auf diverse steuerliche Instrumente.

EU-beihilfenrechtlicher Hintergrund

Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen grundsätzlich verboten. Eine staatliche Beihilfe hat folgende Tatbestandsvoraussetzungen:

  • Erstens muss eine Maßnahme vorliegen, durch die unmittelbar oder mittelbar staatliche Mittel gewährt werden, wobei eine Vielzahl von möglichen Fallgestaltungen in Betracht kommt (z.B. Steuervergünstigungen);
  • zweitens muss die betreffende Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige selektiv begünstigen;
  • drittens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,
  • und viertens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Sofern eine Beihilfe vorliegt, besteht grundsätzlich eine mitgliedstaatliche Anmeldepflicht gegenüber der Kommission, die dann über die Genehmigung der Beihilfe zu entscheiden hat. Bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission gilt ein Durchführungsverbot. Die Risiken bei beihilfenrechtlichen Verstößen sind erheblich: Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass das beihilfenrechtlichen Durchführungsverbot ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt. Dies hat zur Folge, dass die einer etwaigen Beihilfe zugrunde liegenden privatrechtlichen Verträge zumindest teilweise, im Zweifel sogar insgesamt nichtig und rückabzuwickeln sind. Überdies kann das drittschützende Durchführungsverbot zu Konkurrentenklagen führen und Grundlage für Auskunfts-, Unterlassens- sowie Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern des Beihilfenempfängers sein. Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Gewährung kann die Kommission die Rückzahlung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe nebst Zinsen anordnen.

Aktuelle Steuersubventionsfälle – insbesondere Apple

Seit einiger Zeit prüft die Kommission gezielt nationale Steuermaßnahmen, vor allem Steuervorbescheide (sog. „tax rulings“), am Maßstab des Europäischen Beihilfenrechts. Eine entsprechende Task Force der Kommission wurde bereits im Jahr 2013 eingerichtet. Die Kommission hat seither mehrere förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf Steuervergünstigungen eröffnet, die das Großherzogtum Luxemburg den Unternehmen Engie (früher GDF Suez; vgl. Beschluss der Kommission v. 19.09.2016, SA.44888), McDonald’s (vgl. Beschluss v. 03.12.2015, SA.38945) und Amazon (vgl. Beschluss v. 07.10.2014, SA.38944) gewährt haben soll. Die Ermittlungen in diesen Verfahren dauern noch an.

Bereits zuvor hatte die Kommission in diversen älteren Verfahren Beschlüsse zu mitgliedstaatlichen Steuerpraktiken verabschiedet, die sie nun als Präzedenzfälle für die aktuellen Ermittlungsverfahren heranzieht.

Ende 2015 ergingen zwei Beschlüsse der Kommission zu Steuervergünstigungen, die zum einen dem US-amerikanischen Konzern Starbucks von den Niederlanden (vgl. Beschluss v. 21.10.2015, SA.38374) und zum anderen dem europäischen Unternehmen Fiat vom Großherzogtum Luxemburg gewährt wurden (Beschluss v. 21.10.2015, SA.38375). Ein dritter Beschluss wurde Anfang 2016 zu Steuervorteilen verabschiedet, in deren Genuss das Königreich Belgien über 30 hauptsächlich europäische Unternehmen kommen ließ (Beschluss v. 11.01.2016, SA.37667). In allen diesen Fällen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die betreffenden nationalen Steuerpraktiken unionsrechtswidrige Beihilfen darstellten und ordnete deren Rückforderung an. Diese Kommissionsbeschlüsse sind noch nicht bestandskräftig, da sie vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) angefochten wurden und das Gericht in diesen Rechtssachen (vgl. u.a. Rs. T-760/15, T-636/16, T-755/15, T-759/15 und T-131/16) bislang noch kein abschließendes Urteil gefällt hat.

Gleiches gilt auch für den eingangs genannten Kommissionsbeschluss in Sachen Apple (Beschluss v. 30.08.2016, SA.38373), auf den im Folgenden exemplarisch näher eingegangen werden soll. Aus Sicht der Kommission stellt sich der Fall wie folgt dar:

Die Apple Gruppe, die letztlich von der US-amerikanischen Muttergesellschaft Apple Inc. kontrolliert wird, agiert in der Europäischen Union u.a. über die Gesellschaften Apple Sales International (ASI) und Apple Operations Europe (AOE), bei denen es sich um irische Unternehmen handelt. Sein Vertriebsgeschäft hatte Apple in Europa in der Weise gestaltet, dass Kunden ihre Produkte vertraglich von ASI in Irland erwarben und nicht von den Geschäften, die die Produkte tatsächlich an die Kunden verkauften. So verbuchte Apple alle Verkäufe und die mit den Verkäufen erzielten Gewinne direkt in Irland.

Zwei von Irland erteilte Steuervorbescheide aus den Jahren 1991 und 2007 betrafen die interne Zuweisung von Gewinnen innerhalb von ASI und AOE. Diese Bescheide billigten das Vorgehen Apples, die Gewinne intern einem „Verwaltungssitz“ zuzuweisen, der weder in einem Land niedergelassen war, noch über Mitarbeiter oder eigene Geschäftsräume verfügte. Lediglich ein Bruchteil der Gewinne wurde der irischen Zweigniederlassung von Apple zugewiesen und in Irland besteuert. Der Rest blieb unversteuert. Obwohl besonders ASI im Jahr 2011 etwa Gewinne in Höhe von 16 Milliarden Euro verzeichnete, wurden nur rund 50 Millionen Euro als in Irland steuerpflichtig betrachtet, während der Restbetrag von ca. 15,95 Milliarden Euro unversteuert blieb.

Wie bereits in vorherigen Fällen stellte die Kommission klar, dass die Erteilung von Steuervorbescheiden zwar grundsätzlich zulässig ist, da diese einem Unternehmen Rechtssicherheit bzgl. der Frage liefern, wie die Gewinne besteuert werden. Jedoch nahm die Kommission im betreffenden Fall eine selektive Begünstigung Apples durch Irland im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV an. Diese liege darin, dass die irischen Behörden die interne Gewinnverteilung, die weder sachlich noch wirtschaftlich gerechtfertigt, sondern vielmehr „künstlich“ sei, gebilligt hätten.

Damit liegt der Apple-Beschluss auf der Linie der vorherigen Beschlüsse der Kommission. Auch in den oben genannten Fällen Starbucks und Fiat hatte die Kommission untersucht, ob ein Steuervorteil dem jeweiligen Unternehmen gewährt wurde, der anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Situation nicht gewährt wurde. Aus Sicht der Kommission haben die zuständigen nationalen Steuerbehörden in diesen Fällen künstliche Methoden zur Berechnung von Gewinnen gebilligt, die nicht den wirtschaftlichen Realitäten entsprochen hätten.

Wie bereits ausgeführt, ist auch der Beschluss der Kommission in Sachen Apple noch nicht bestandskräftig. Sowohl die Republik Irland, als auch Apple haben hiergegen vor dem EuG Nichtigkeitsklagen erhoben (Rs. T-778/16 und T-892/16). Beide Klägerinnen vertreten u.a. die Auffassung, dass schon keine Begünstigung gewährt wurde, da sich das Vorgehen im Rahmen der „normalen“ Besteuerung in Irland bewege. Zudem beruft sich Irland insbesondere darauf, dass die Kommission nicht dazu befugt sei, einseitig ihre Auffassung vom räumlichen Geltungsbereich und der Tragweite der Steuerregelung eines Mitgliedstaats durch ihre eigene zu ersetzen, was sie im konkreten Fall aber getan habe.

Wie auch immer die vorgenannten EuG-Verfahren ausgehen mögen: Es erscheint jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass anschließend Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingelegt werden, so dass sich die Rechtsstreitigkeiten in Luxemburg in der nächsten Instanz fortsetzen und somit noch lange hinziehen dürften.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob die Europäischen Gerichte die Beschlüsse der Kommission zu nationalen Steuerpraktiken letztlich bestätigen werden. Zusammengefasst legt die Kommission bei der Überprüfung von Steuervorbescheiden den Fokus darauf, ob diese wirtschaftlich oder sachlich gerechtfertigt erscheinen, oder ob sich die angewandte Steuerpraxis vielmehr rein künstlich darstellt. Kommt die Kommission zu letzterem Ergebnis, geht sie vom Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe aus und ordnet deren Rückforderung an.

Dies kann weitreichende Konsequenzen für alle beteiligten Unternehmen haben. Denn die betroffenen Unternehmen müssen in einem solchen Fall die „unbeglichene“ Steuerschuld mitsamt Zinsen an den jeweiligen nationalen Fiskus entrichten. Somit sind es freilich letztlich stets die Wirtschaftsbeteiligten und nicht die Mitgliedstaaten, die die Last von Beihilfenrückzahlungen schultern müssen.

Hinzu kommt, dass der beihilfenrechtliche Kontrollstrahl der Kommission nicht auf Steuervorbescheide beschränkt ist, sondern sich im Steuersektor tendenziell auszuweiten scheint. In ihrer Mitte 2016 veröffentlichten „Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe“ (2016/C 262/01) widmet die Kommission „besonderen Fragen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen“ ein umfangreiches Kapitel und geht darin – neben Steuervorbescheiden – insbesondere auf die folgenden steuerlichen Themen ein: 

  • Abschreibungsvorschriften,
  • Pauschalbesteuerung besonderer Tätigkeiten,
  • Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung,
  • Verbrauchsteuern,
  • Genossenschaften,
  • Organismen für gemeinsame Anlagen,
  • Steueramnestie und
  • Steuervergleiche.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen u.a. im steuerlichen Bereich stets mögliche beihilfenrechtliche Risiken im Blick behalten und sich im Zweifelsfalle fachkundig beraten lassen.

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg/Brüssel

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