April 2017 Blog

Kürzere tarifvertragliche Kündigungsfrist in der Probezeit muss sich aus Arbeitsvertrag deutlich ergeben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über die Voraussetzungen einer wirksam abgekürzten Kündigungsfrist während der Probezeit entschieden.

Sachverhalt

Im schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers war pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser Tarifvertrag sah während der Probezeit in den ersten 3 Monaten eine Kündigungsfrist von 1 Woche, danach die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 3 BGB von 2 Wochen vor. In § 3 des Arbeitsvertrages war unter „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Arbeitsvertrages festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gilt. Der Kläger erhielt eine Kündigung während der Probezeit. Er begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist von 6 Wochen zum Monatsende endet. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, änderte das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil ab und gab der Klage statt. Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG.

Rechtlicher Hintergrund

Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrages sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt die vorliegende Vertragsgestaltung nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für die Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrages ist vielmehr allein die Bestimmung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.

Praxistipps

Bei der Ausgestaltung arbeitsvertraglicher Regelungen zur Probezeit und zur Vereinbarung von Kündigungsfristen sollte der Arbeitgeber eindeutig und klar formulieren. Er sollte klarstellen, dass die regelmäßigen Kündigungsfristen ausdrücklich nur für die Zeit nach der Probezeit gelten. Denn im Zweifel, so wie im vorliegenden BAG-Urteil, geht eine unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers und führt dazu, dass dieser dann keinen Gebrauch von der kürzeren Kündigungsfrist während der Probezeit machen kann.

(BAG, Urteil vom 23.03.2017 – AZ 6 AZR 705/15)

Berlin

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