August 2015 Blog

Eckpunktepapier des BMWi zum EEG 2016 – Ausschreibungen für erneuerbare Energien

Eckpunktepapier des BMWi zum EEG 2016 – Ausschreibungen für erneuerbare Energien

Spätestens im Jahr 2017 soll die finanzielle Förderung für Strom aus  erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, so das derzeit geltende EEG 2014. Das Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi), das am 31. Juli 2015 veröffentlicht wurde, hat diese Zielvorstellung des Gesetzgebers nun erstmals konkretisiert und der Öffentlichkeit vorgestellt.  Sämtliche Eckpunkte haben noch vorläufigen Charakter, können jedoch schon heute Hinweise darauf bieten, in welche Richtung sich das geplante Gesetzgebungsverfahren entwickeln wird.

Die neuen Regelungen
Bereits das unlängst reformierte EEG 2014 sieht in seinem § 2 Absatz 5 die grundsätzliche Umstellung der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien vom System der festen Vergütungstarife zu Ausschreibungsverfahren vor. Den Anfang machen bereits Ausschreibungen für Freiflächen- Photovoltaikanlagen bis 10 MW, die seit dem 15. April 2015 durchgeführt werden.

Das Eckpunktepapier des BMWi bezieht sich jetzt insbesondere auf die Ausgestaltung der Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land (Onshore Wind) und auf See (Offshore Wind) sowie Dachflächen-Photovoltaik. Für Biomasse, Wasserkraft und Geothermie sind – anders als ursprünglich vorgesehen (EEG 2014) – nun doch keine Ausschreibungen geplant. Für Biomasseanlagen soll jedoch die Möglichkeit einer Ausschreibung unter Einbeziehung von Bestandsanlagen untersucht werden, um deren Fortbestand nach Auslaufen der ursprünglichen Förderung sicherzustellen. Konkrete Überlegungen hierzu sind jedoch noch nicht Gegenstand des Eckpunktepapiers.

Nicht betroffen von den zukünftigen Ausschreibungen sind darüber hinaus Windenergieanlagen an Land und Dachflächen-Photovoltaik unter 1 MW installierter Leistung sowie sämtliche Anlagen, die unter die bereits geltenden Übergangsvorschriften in § 102 EEG 2014 fallen.

In seinem Eckpunktepapier will das BMWi, drei unterschiedliche Zielvorstellungen in einem Ausschreibungsdesign vereinen, nämlich

  1. den Ausbau der erneuerbaren Energien innerhalb der im EEG festgelegten Ausbaukorridore für die einzelnen Erzeugungsarten zu halten;
  2. die Kosten durch mehr (Preis-)Wettbewerb zu senken;
  3. die häufig von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägte Branche in dieser Zusammensetzung nach Möglichkeit zu erhalten, d.h. deren Geschäftsmodel nicht zu zerstören. Letzteres Kriterium wird häufig mit dem Begriff der sogenannten „Akteursvielfalt“ umschrieben.

Ziel ist es, eine Balance zwischen diesen oftmals konträren Zielen herzustellen; so soll das Bieten auf einen möglichst geringen Strompreis die Kosten reduzieren, die Einführung von Pönalen dann die nachfolgende Realisierung sicherstellen, wobei die Höhe der Pönalen so anzusetzen ist, dass auch kleinere Unternehmen noch in der Lage sind, Sicherheit dafür zu leisten.

Diese Balance muss nun für jede Erzeugungsform und deren spezifischen Markt durch ein Austarieren der einzelnen Merkmale gefunden werden. Hierbei lassen sich anhand des Zeitpunkts des Ausschreibungsverfahrens im typischen Entwicklungszyklus eines Projektes sowie der Frage, ob (i) ein dezentrales Modell mit Flächenkonkurrenz, d.h. verschiedene Bieter konkurrieren mit ihren jeweiligen Projekten, oder aber (ii) ein zentrales Model, d.h. verschiedene Bieter konkurrieren um ein und dasselbe von der öffentlichen Hand vorentwickelte Projekt, Unterschiede zwischen den Erzeugungsarten herausarbeiten.

Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Marktprämie, die der zukünftige Erzeuger zusätzlich zum Verkaufspreis des erzeugten Stroms am Markt erhält. Die Ausschreibung bezieht sich dabei für Onshore Wind nur auf die Höhe der Marktprämie (genau genommen, des zu ihrer Ermittlung dienenden „anzulegenden Wertes“) während des Zeitraums der sogenannten erhöhten Vergütung. Die Höhe der sich anschließenden Grundvergütung soll auch zukünftig per Gesetz bestimmt werden. Für Offshore Wind sind nach den Vorstellungen des BMWi aufgrund fehlender Flächenkonkurrenz auch andere Optionen denkbar.

In Bezug auf EU-ausländische Anlagen hat bereits das EEG 2014 die Öffnung der Ausschreibungen in Höhe von 5% der jährlich neu installierten Leistung unter bestimmten Bedingungen vorgesehen, d.h. (i) Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und dem betreffenden Drittland, (ii) physikalischer Stromimport oder vergleichbarer Effekt auf deutschen Strommarkt und (iii) Gegenseitigkeit. Das BMWi arbeitet nunmehr an der konkreten Ausgestaltung dieser Voraussetzungen im Verordnungswege. Inkrafttreten soll diese im Winter 2015/16 mit Öffnung der Ausschreibungen ab 2017.

Fazit
Die im Rahmen dieser Konsultation vom BMWi aufgeworfenen Fragen machen deutlich, dass viele der Kernpunkte der Reform noch nicht festgelegt sind. Dazu zählen z.B. die Themen Ermittlung des Höchstpreises und die Ausprägung des Referenzertragsmodells für Onshore Wind oder aber sogar das grundsätzliche Modell (Offshore Wind). Das Ausbalancieren der politischen Ziele wird jedenfalls noch Veränderungen im weiteren Gesetzgebungsprozess erfordern.

(Details zum Ausschreibungsdesign in unserem ausführlichen Artikel

Jens Suhrbier, Rechtsanwalt

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