August 2015 Blog

GmbH-Fremdgeschäftsführer und Praktikanten sind für die Schwellenwerte bei Massenentlassungen mit zu berücksichtigen

Erreichen die Mitarbeiterzahl eines Unternehmens und die Anzahl der beabsichtigten Entlassungen im Verhältnis dazu bestimmte Schwellenwerte, setzt die Wirksamkeit der Kündigungen eine vorherige wirksame sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit voraus. Bei diesen Schwellenwerten sind nun auch Praktikanten und entgegen der gesetzlichen Regelung GmbH-Fremdgeschäftsführer zu berücksichtigen. 

Hintergrund
Die sog. „Massenentlassungsrichtlinie“ (EG-RL 98/59/EG) sieht bei Entlassungen einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern zu deren Schutz die Konsultation der „Arbeitnehmervertreter“ vor. Nach der deutschen Regelung in § 17 KSchG muss der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit eine Anzeige (Massenentlassungsanzeige) erstatten, wenn die Arbeitnehmerzahl des Unternehmens eine bestimmte Schwelle erreicht und der Arbeitgeber eine dazu im Verhältnis stehende bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen entlässt. Diese Anzeige muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Unterlässt der Arbeitgeber die erforderliche Anzeige sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG sind Organe einer juristischen Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen sind, also auch (Fremd-)Geschäftsführer, keine Arbeitnehmer im Sinne des § 17 KSchG und bei den maßgeblichen Schwellenwerten nicht zu berücksichtigen.

Sachverhalt
Dem Betrieb der Beklagten, einer deutschen GmbH, gehörten einschließlich des Klägers 19 Arbeitnehmer an. Des Weiteren beschäftigte sie einen Geschäftsführer, der an der Beklagten keine Geschäftsanteile hielt und zur Vertretung der Beklagten nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer berechtigt war. Außerdem war für die Beklagte eine Umschülerin zur Bürokauffrau tätig. Die Kosten der Umschulungsmaßnahme trug das örtliche Jobcenter. Die Beklagte selbst leistete keine Zahlungen an die Umschülerin. Im Februar 2013 legte die Beklagte ihren Betrieb vollständig still und kündigte sämtliche Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen. Eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstattete sie nicht.

Mit seiner Kündigungsschutzklage wehrte sich der Kläger gegen die betriebsbedingte Kündigung. Diese sei unwirksam, da es an einer wirksamen Massenentlassungsanzeige fehle. Sowohl der Geschäftsführer als auch die Umschülerin seien für die Schwellenwerte des § 17 KSchG zu berücksichtigen gewesen und die maßgebliche Schwelle von 20 Arbeitnehmern damit überschritten. Die Beklagte wendete ein, der Geschäftsführer sei bereits kraft Gesetz nicht zu berücksichtigen, die Umschülerin als „Praktikantin“ sei keine Arbeitnehmerin i.S.d. KSchG.

Das mit dem Fall befasste Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob Fremdgeschäftsführer und Praktikanten als Arbeitnehmer i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie anzusehen und so bei der nach KSchG maßgeblichen Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen seien.

Urteil des EuGH
Der EuGH bejahte dies. Der Begriff des Arbeitnehmers in § 17 KSchG sei unionsrechtlich autonom auszulegen. Das solle verhindern, dass Mitgliedstaaten durch unterschiedliche Definition des Begriffs selbst die Schwellenwerte und damit die Reichweite des Schutzes der Massenentlassungsrichtlinie bestimmen könnten. Wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses sei vielmehr – unabhängig von seiner rechtlichen Natur nach nationalem Recht –, dass eine Person für eine bestimmte Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisung erbringe und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Sofern der (Fremd-)Geschäftsführer in die Gesellschaft eingegliedert sei, seine Tätigkeit nach Weisung und unter Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft erbringe, ein Entgelt erhalte und jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden könne, sei das erforderliche Unterordnungsverhältnis gegenüber der Gesellschaft gegeben. 

Praktikanten seien nach Ansicht des EuGH dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie einen Vorbereitungsdienst oder in einem Beruf Ausbildungszeiten absolvierten und diese Zeiten unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung erbracht würden. Auch die geringe Produktivität und niedrige Entlohnung ändere hieran nichts. Der EuGH betonte weiter, dass weder der rechtliche Kontext des Beschäftigungsverhältnisses noch die Herkunft der zur Vergütung verwendeten Mittel für die Arbeitnehmereigenschaft eine Rolle spielten.

Hinweise für die Praxis
In diesem Urteil bestätigt der EuGH seine Rechtsprechung aus der sog. „Danosa“-Entscheidung (Urteil vom 11.11.2010, Rs. C-232/09), wonach Fremd-Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts anzusehen sind. Sofern deutsche Vorschriften auf europarechtlichen Vorgaben beruhen ist daher der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu berücksichtigen, der auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit umfassen kann.

Des Weiteren führt die Entscheidung des EuGH dazu, dass Fremdgeschäftsführer entgegen der gesetzlichen Regelung in § 17 KSchG sowie Praktikanten für die maßgeblichen Schwellenwerte zu berücksichtigen sind und ihre Entlassung der Agentur für Arbeit anzuzeigen ist. 

(EuGH, Urteil vom 9.7.2015, Az. C-229/14)

Caroline Fündling, Rechtsanwältin

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