August 2015 Blog

Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch

Wurden fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer ggf. auch Jahre später noch den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklären. Nun ist geklärt, welche Beträge der Versicherer rückerstatten muss. 

Sachverhalt
Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangten mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

Die Entscheidungen
Gegenstand zweier aktueller BGH-Entscheidungen ist vor allem die Frage, welche Kosten und Vermögensvorteile sich die Versicherungsnehmer bei der Rückabwicklung anrechnen lassen müssen.

Einen Teilaspekt hatte der BGH bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) entschieden. Nach der Entscheidung kann der Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebens- und Rentenversicherungsvertrages nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen er sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Den Wertersatz für den gewährten Versicherungsschutz kann nach der Ansicht des BGH gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Prämienkalkulation des Versicherers geschätzt werden.

Nach den aktuellen Entscheidungen des BGH muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Nach der Ansicht des BGH ist der Versicherer jedoch nicht berechtigt, einen Abzug für Abschluss- und Verwaltungskosten vorzunehmen. Der Versicherer könne sich insbesondere nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Bei den Verwaltungskosten hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass sie unabhängig von dem widerrufenen Lebensversicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind. Daher sei der Versicherer nicht entreichert.

Anders ist dies jedoch grundsätzlich bei den Abschlusskosten, die der Versicherer an den jeweiligen Versicherungsvermittler für die Vermittlung der jeweiligen Lebensversicherung gezahlt hat. Denn die Provisionen kann der Versicherer nicht mehr vom Versicherungsvermittler zurückfordern, da die vereinbarte Stornohaftzeit im Regelfall schon längst abgelaufen ist. Die Versicherer hätten daher diese Kostenposition dem Grunde nach in Abzug bringen dürfen.Nach Ansicht des BGH gebietet es jedoch der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Im Ergebnis kann der Versicherer daher keinen Abzug für die Abschlusskosten vornehmen.

Der Versicherer muss zudem gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die gezogenen Nutzungen, die er mittels der gezahlten Prämien gezogen hat, herausgeben. Der BGH hat hierbei klargestellt, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die der Versicherer tatsächlich gezogen hat. Er hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt. Besonders hervorzuheben ist, dass nach der Ansicht des BGH nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers eine Gewinnerzielung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet werden kann, wie dies etwa bei Banken der Fall ist.

(BGH, Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14  und IV ZR 448/14).

Johan van der Veer, Rechtsanwalt

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