August 2017 Blog

BAG bestätigt Verwertungsverbot bei Mitarbeiterüberwachung mittels Keylogger

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist datenschutzrechtlich unzulässig und führt in einem Kündigungsschutzprozess zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als „Web-Entwickler“ tätig. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde. Sie installierte auf dem Dienst-PC des Klägers einen sogenannten Keylogger („Tasten-Protokollierer“). Hierbei handelt es sich um eine Software, die dazu verwendet wird, sämtliche Eingaben des Benutzers an der Tastatur eines Computers zu protokollieren und regelmäßig Screenshots vom Bildschirm des Arbeitnehmers zu erstellen. Die Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers gewonnenen Dateien ergab, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigte. Der Kläger gab auf schriftliche Nachfrage der Beklagten an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Be-klagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt.

Das Urteil des BAG

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und erachtete die Kündigungen als unwirksam. Zur Begründung führte das BAG in seiner bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung aus, dass die durch die Keylogger-Software gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht als Beweismittel verwertet werden dürften. Der Einsatz des Keyloggers sei datenschutzrechtlich unzulässig gewesen, da die Beklagte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhen-den Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt habe. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Die vom Kläger eingeräumte Privatnutzung im „geringen Umfang“ reiche für eine Kündigung mangels vorheriger Abmahnung nicht aus.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, dass der technischen Überwachung von Arbeitnehmern enge Grenzen gesetzt sind. Nur der konkrete Verdacht auf eine Straftat oder eine andere schwere Pflichtverletzung kann den Einsatz von Überwachungs-Software auf einem Arbeitsplatz-Rechner gegebenenfalls rechtfertigen. Ist der Einsatz von Überwachungs-Software datenschutzrechtlich unzulässig, können die mittels der Software gewonnenen Erkenntnisse in einem Arbeitsgerichtsprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. Darüber hinaus läuft ein Arbeitgeber Gefahr, sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig zu machen, da der Arbeitnehmer durch die unzulässige Überwachung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird.
(BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16)

Dr. Malte Evers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Hamburg

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