Dezember 2014 Blog

Kleinanlegerschutzgesetz: verschärfte Vorgaben für Emittenten von Vermögensanlagen geplant

Ende Juli 2014 hatte das Bundesministerium für Finanzen den Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Kleinanlegerschutzgesetzes vorgestellt. Am12.11.2014 wurde nun der leicht veränderte Entwurf vom Bundeskabinett verabschiedet. Emittenten von Vermögensanlagen müssen sich danach auf verschärfte Rahmenbedingungen bei der Kapitalbeschaffung einstellen: Vorgesehen sind u. a. Eingriffe von der Konzipierung bis hin zum Vertrieb.

Ziel des Kleinanlegerschutzgesetzes
Ziel des nunmehr vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurfs ist insbesondere eine weitere Erhöhung der Transparenz von Finanzprodukten des „Grauen Kapitalmarkts“, um einem Anleger vollständige und zum Anlagezeitpunkt aktuelle Informationen über die Vermögensanlage zu verschaffen und ihm so eine eigenverantwortliche Entscheidung für sein Investment zu ermöglichen. Zur Stärkung des kollektiven Verbraucherschutzes sieht der Entwurf daneben neue und weitergehende Aufsichtsbefugnisse für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Form von Auflage- und Sanktionsmöglichkeiten gegen Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen vor.

Steigende Regulierung
Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Neuregelungen vor, die zu Änderungen unter anderem des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG), des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)und des Wertpapierprospektgesetzes WpPG) führen. Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen, zu denen nunmehr auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und näher definierte „sonstige Anlagen“ zu rechnen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG n. F.), werden  daher u. a. folgende Vorgaben zu beachten haben:

  • Die Verwendung des Begriffs ‚Fonds‘ oder eines diesen Begriff enthaltenden Begriffs zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage im Verkaufsprospekt wird unzulässig (§ 7 Abs. 2 VermAnlG n. F)
  • Es gibt eine erweiterte Kohärenzprüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) auch auf die widerspruchsfreie Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten für das laufende und das folgende Geschäftsjahr näher bezeichnete Geschäftsaussichten und die Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen (§ 8 Abs. 1 VermAnlG n. F.)
  • Einführung einer grundsätzlichen Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen von 24 Monaten mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten (§ 5a S. 1 VermAnlG n. F.)
  • Nichtzulassung solcher Vermögensanlagen zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland, die eine über den Anlagebetrag hinausgehende Haftung des Anlegers für Verluste (Nachschusspflicht) vorsehen (§ 5b VermAnlG n. F.).
  • Erweiterte Veröffentlichungspflichten für den Verkaufsprospekt: im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Anbieters oder auf der Internetseite des Anbieters und zugleich kostenfreie Bereithaltung von Verkaufsprospekten zur Ausgabe bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 VermAnlG n. F.)
  • Erweiterte Veröffentlichungspflichten des Emittenten hinsichtlich nicht öffentlich bekannter Tatsachen, die geeignet sind, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen (§ 11a VermAnlG n. F.)
  • Einschränkungen der Bewerbung von Vermögensanlagen außerhalb der Presse dahingehend, dass der Schwerpunkt dieser ‚sonstigen Medien‘ zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegen und die Bewerbung im Zusammenhang  mit einer solchen Darstellung erfolgen muss (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG n. F.)
  • Zusätzliche Ermächtigung der BaFin zum Treffen aller geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, um verbraucherschützende Missstände zu verhindern oder zu beseitigen § 4 Abs. 1a FinDAG).    

Erhöhter Verwaltungsaufwand auch für “Crowdfunding„
Privilegierungen enthält der Gesetzentwurf zwar unter anderem für “Schwarmfinanzierungen„ (z. B. Crowdfunding), knüpft selbige aber an enge Voraussetzungen: So bedarf es auch bei rein internetbasierten Internetdienstleistungs-Plattformen nur dann keiner Übermittlung eines vom Anleger mit Vor- und Nachnamen unterschriebenen Vermögensanlagen-Informationsfaltblatts per Post, Telekopie oder elektronischen Dokuments, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten die Summe von EUR 1 Mio. nicht übersteigt und der Gesamtbetrag der vom Anleger erworbenen Vermögensanlage die Summe von EUR 250,- nicht übersteigt (§ 2a Abs. 2, 15 Abs. 3 VermAnlG n. F.). Zugleich gilt pro Anleger und Vermögensanlage eine Investment-Höchstgrenze von EUR 1.000,-. Diese kann nur auf bis auf EUR 10.000,- erhöht werden, wenn der Anleger der Internetdienstleistungs-Plattform per Selbstauskunft nachweist, dass er über ein freies Vermögen in Höhe von mindestens EUR 100.000,- verfügt oder dass das Investment nicht den doppelten Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens nicht übersteigt.

Ausblick
Insgesamt ist nach dem vorgesehenen Gesetzesentwurf zum einen davon auszugehen, dass Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen sich zukünftig zusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sehen werden und des Weiteren, dass von Seiten von Start-Ups-Unternehmen insbesondere im Bereich des Crowdfunding ein nicht unerheblicher Verwaltungs- und Organisationsaufwand wird betrieben werden müssen, um diese Form der Eigenkapitalfinanzierung auch zukünftig betreiben zu können.

Der Entwurf muss noch den Bundestag und Bundesrat passieren. Die Neuregelungen sollten im Sommer 2015 und teilweise am 01.01.2016 in Kraft treten.

(Referentenentwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes, Stand: 10.11.2014)

Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt

 

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