Dezember 2014 Blog

Unwirksamkeit von Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Online-Handel

Die Verwendung einer Klausel, Rechtswahlklausel, die auch für Verträge mit Verbrauchern, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, ausschließlich die Geltung deutschen Rechts vorsieht ist unwirksam und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung betreffend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Shops entschieden. 

Gegenstand der Entscheidung
Geklagt hatte die deutsche Betreiberin zweier Online-Shops, deren Angebote sich auch an Verbraucher im Ausland richten. Die Klägerin verwendete in den auf ihren Webseiten abzurufenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelungen:

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht“.

und

„Es gilt deutsches Recht.“ 

Die Klägerin war wegen der Verwendung der vorgenannten Klauseln von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Die Klägerin klagte daraufhin auf Feststellung, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale nicht zustehe. Die Wettbewerbszentrale erhob Widerklage und beantragte ihrerseits, die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, die beiden vorgenannten Klauseln im Internet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu verwenden und/oder sich bei der Durchführung von im Internet geschlossenen Verträgen gegenüber Verbrauchern im Ausland auf diese Klauseln zu berufen.  

Das Landgericht Oldenburg kam in erster Instanz zu dem Ergebnis, dass der Wettbewerbszentrale ein Unterlassungsanspruch zustehe, da die Klauseln im Ausland ansässige Verbraucher unangemessen benachteiligten und daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Landgericht gab deshalb der Widerklage der Wettbewerbszentrale statt und wies die Feststellungsklage der Klägerin ab. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.

Hintergrund ist folgende gesetzliche Ausgangslage: Das auf einen Vertrag zwischen einem deutschen Unternehmer und einem Vertragspartner im europäischen Ausland anwendbare Recht bestimmt sich nach der sog. „ROM I-Verordnung“ (Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Grundsätzlich können die Parteien das Recht, welchem der Vertrag unterliegen soll, hiernach frei wählen. Dies ist auch durch eine Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher gilt jedoch ungeachtet der getroffenen Rechtwahl zugunsten des Verbrauchers auch das zwingende Verbraucherschutzrecht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 ROM I-Verordnung). Trotz einer Rechtswahlklausel, welche die Geltung deutschen Rechts vorsieht, könnte sich somit ein Verbraucher, der im Ausland wohnhaft ist, auf etwaiger weitergehende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen seines Landes berufen.

Das Landgericht Hamburg hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Az. 327 O 779/10) die Auffassung vertreten, dass sich dies bereits aus dem Gesetz ergebe und es daher keiner entsprechenden Klarstellung in der Rechtswahlklausel bedürfe, zumal eine erschöpfende Aufzählung möglicher anwendbarer ausländischer zwingender Regelungen ohnehin weder zu erwarten noch zumutbar sei.   

Das Landgericht und Oberlandesgericht Oldenburg sind dagegen der Auffassung, dass eine Rechtswahlklausel, die lediglich das deutsche Recht für anwendbar erklärt, für den Verbraucher im Ausland nicht hinreichend klar und verständlich ist, da dieser die Klausel unter Umständen dahingehend verstehe, dass auch die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen seines Landes ausgeschlossen seien. Aus diesem Grunde wurde die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erachtet.   

Fazit
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Oldenburg ist zu empfehlen, Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Onlineshops auch gegenüber Verbrauchern im Ausland verwendet werden, in Anlehnung an die gesetzliche Regelung um den Hinweis zu ergänzen, dass für Verbraucher, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Deutschland haben, etwaige zwingende Bestimmungen des dort geltenden Rechts von der Wahl des deutschen Rechts unberührt bleiben. Auch gegen eine solche Gestaltung ließe sich zwar unter Umständen einwenden, dass es noch immer an der hinreichenden Klarheit fehle, da sich aus der Klausel nicht ergibt, um welche gesetzlichen Regelungen es sich im Einzelnen handelt. Es verbleibt somit hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Klausel möglicherweise ein gewisses Restrisiko. Eine noch detailliertere Regelung erscheint jedoch zur Verwendung im internationalen Verkehr kaum praktikabel.      

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – 6 U 113/14; vorgehend LG Oldenburg Urteil vom 11.06.2014 – 5 O 908/14)

Dr. Maren Mönchmeyer, Rechtsanwältin

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