Dezember 2016 Blog

Übernahme der Selbstbeteiligung bei der Mietwagenvermittlung ist kein Versicherungsgeschäft

Wenn sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall verpflichtet, ist diese Abrede nach der Ansicht des BGH nicht als Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 VVG zu qualifizieren.

Sachverhalt

Die Beklagte vermittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Die Klägerin buchte über die Internetseite der Beklagten für eine Reise einen Mietwagen. Als zusätzlichen Service hat die Beklagte der Klägerin die Übernahme der Selbstbeteiligung im Schadensfall angeboten. Wörtlich hieß es:

"Wenn Sie ein ... Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von ... , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet.“

Nach einem Unfall hat der Vermieter die Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500 EUR einbehalten. Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte in die Haftung genommen. Da der Unfall nicht bei der Polizei gemeldet wurde, hat die Beklagte die Übernahme der Selbstbeteiligung verweigert. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts war entscheidend, ob die Nebenabrede als Versicherungsvertrag qualifiziert werden kann. Denn nur in diesem Fall war die Klägerin berechtigt, an ihrem Wohnort zu klagen.

Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der Abrede „Übernahme der Selbstbeteiligung im Schadensfall“ nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des VVG handelt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsvertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Die Voraussetzungen lagen eigentlich vor.

Dazu gehören nach der Rechtsprechung allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist.

Beispielsweise ist die Herstellergarantie kein Versicherungsgeschäft ist, weil hier eine enge Verbindung mit dem Kaufvertrag besteht. Wird die gleiche Garantie entgeltlich vom einen Unternehmen angeboten, das nicht Hersteller oder Verkäufer ist, handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft.

Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht nach der Ansicht des BGH in der Vermittlung von Mietwagen. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, daher die Hauptleistungsverpflichtung. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der Vermittlung des Mietwagens auch keine hiermit nicht im Zusammenhang stehende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt sie die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Vermittlung des Mietwagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der Erleichterung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenvertrages.

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH ist keine Überraschung und entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Neben der Frage, ob eine enge Verbindung zum Hauptvertrag besteht, kommt der Entgeltlichkeit der Nebenleistung eine entscheidende Bedeutung zu. Denn unselbstständige Nebenleistungen hat die Rechtsprechung bisher nur bei Sachverhaltskonstellationen angenommen, bei denen der Kunde kein zusätzliches Entgelt für die Nebenleistung zahlen musste. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der BGH die „Übernahme der Selbstbeteiligung im Schadensfall“ als uns unselbstständige Nebenleistung qualifiziert hätte, wenn der Kunde ein zusätzliches Entgelt hätte zahlen müssen.

(BGH, Urt. v. 23.11.2016, Az: IV ZR 50/16)

Johan van der Veer, Rechtsanwalt
Hamburg

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