Februar 2016 Blog

Mindestlohn und Sonderzahlungen

In einem für Arbeitgeber höchst interessanten Punkt, der Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohnsatz, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine erste Entscheidung gefällt. Entschieden wurde durchaus zugunsten der Arbeitgeber, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Zahlungen mit Sonderleistungscharakter anrechnungsfähig sind.

Die Fragestellung

In einem aktuellen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darüber zu urteilen, ob bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn einer Arbeitnehmerin von weniger als dem Mindestlohn von EUR 8,50 im Arbeitsvertrag vereinbarte Sonderzahlungen von 2x jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes auf den Mindestlohn angerechnet werden können. D. h. also, der Mindestlohn wurde nur durch die Addition der Sonderzahlungen auf den vertraglichen Stundenlohn erreicht. Als Besonderheit war dabei zu berücksichtigen, dass zwischen Arbeitgeber und dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung vereinbart war, diese Sonderzahlungen anstatt 2x im Jahr in Raten von 1/12 jeweils monatlich auszuzahlen.

Weiter hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob arbeitsvertraglich vereinbarte Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- sowie Nachtzuschläge auf der Grundlage des den Mindestlohn unterschreitenden arbeitsvertraglichen Stundensatzes oder auf der Grundlage des Mindestlohnsatzes zu berechnen seien. Streitig war demnach, ob diese Sonderzahlungen den Stundensatz des Mindestlohnes oder den arbeitsvertraglichen Grundstundensatz erhöhen sollten.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner bisher nur im Tenor veröffentlichten Ent-scheidung vom 12.01.2016 eine differenzierte Lösung gefunden, die dem Arbeitgeber eine Anrechnung zumindest der hier streitigen Sonderzahlungen auf den Mindestlohn gestattet. Hintergrund dessen dürfte sein, dass diese Sonderzahlung tatsächlich monatlich ausgezahlter Lohnbestandteil gewesen ist und dies durch die Betriebsvereinbarung auch so festgeschrieben war.

In dieselbe Richtung hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge entschieden. Diese können als – allein – arbeitsvertraglich zugesicherte Zuschläge auf der Basis des den Mindestlohn unterschreitenden Grundstundensatzes berechnet werden. Nur hinsichtlich der Berechnung der Nachtzuschläge hat das Landesarbeitsgericht § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz herangezogen, in dem festgehalten ist, dass der Arbeitgeber für die „während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden … einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren“ hat. Da das Bruttoarbeitsentgelt nach dem Mindestlohngesetz zwingend ist, war dieser Zuschlag zusätzlich zu den EUR 8,50 zu zahlen.

Ausblick

Diese Entscheidung ist ein erstes Indiz für die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Frage. Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht der Richtung folgen wird (die Revision wurde zugelassen). Sicher wäre es sehr viel einfacher gewesen, wenn die Bundesregierung der ausdrücklichen Bitte des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über den Mindestlohn („Tarifautonomiestärkungsgesetz“) gefolgt wäre und einen abschließenden Katalog anzurechnender Sachbezüge aufgestellt hätte (vgl. BT-Drucksache 18/1558 Anlage 3, S. 61 Ziff. 2). Da dies nicht der Fall war, muss weiterhin jede einzelne Anrechnung wie hier gesondert untersucht werden.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016, AZ 19 Sa 1851/15)

Dr. Holger Kühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin

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