Februar 2016 Blog

Referen­ten­ent­wurf zur Än­de­rung des Bau­ver­trags­rechts (3)

Lesen Sie hier den dritten und letzten Teil der Serie zum Referentenentwurf zur geplanten Änderung des Bauvertragsrechtes. Der vorliegende Teil 3 befasst sich vor allem mit den geplanten Neuregelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag.

Dieser Newsletter-Beitrag erscheint in drei Teilen.

  • Teil 1 (Dezember 2015) gibt Ihnen einen Überblick über die allgemeinen Regelungen und stellt den (gewerblichen) Bauvertrag sowie die kaufrechtlichen Änderungen dar. 
  • Teil 2 (Januar 2016) befasst sich mit dem Verbraucherbauvertrag und dem Bauträgervertrag. 
  • Teil 3 (Februar 2016) informiert über die Neuregelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag. 

Fortsetzung der Teile 1 und 2:

4. Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 o bis s BGB)
In §§ 650 o  bis s n.F. BGB sind Sonderregelungen für den Architektenvertrag enthalten. Durch diese Sonderregelungen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die werkvertraglichen Regelungen in weiten Teilen nicht auf die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs zugeschnitten sind. Diese Besonderheiten des Architektenrechts sollen durch die Schaffung spezieller Regelungen berücksichtigt werden. Das gelingt allerdings nur bedingt.

§ 650 o n.F. BGB regelt die vertragstypischen Pflichten des Architekten und Ingenieurvertrags. Danach ist der Architekt oder Ingenieur verpflichtet, diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung notwendig sind. Dieser Satz ist so banal und nichtssagend, dass er völlig überflüssig ist. Darüber soll der Architekt oder Ingenieur nach § 650 o S. 2 n.F. die zur Konkretisierung der Ziele des Bauherrn notwendigen Leistungen schulden, wenn diese noch nicht definiert sind. Das bedeutet, dass die Bedarfsplanung mit dieser Regelung auf den Architekten übertragen wird. Diese Leistung ist allerdings in der HOAI nicht als Grundleistung vorgesehen. 

§ 650 q n.F. BGB geht noch weiter und stellt klar, dass der Architekt oder Ingenieur dem Auftraggeber am Ende einer solchen Zielfindungsphase die von ihm erstellten Planungsunterlagen inklusive einer Kosteneinschätzung vorzulegen hat. Ob hier eine Kostenschätzung im Sinne der HOAI gemeint ist oder ob die Kostenschätzung diesen Umfang noch nicht erreichen muss, bleibt offen. § 650 q Abs. 2 n.F. BGB sieht vor, dass dem Auftragnehmer nach Vorlage der Unterlagen ein Sonderkündigungsrecht zustehen soll. Im Gegenzug kann auch der Architekt oder Ingenieur den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die Zustimmung zu der Planung und Kostenschätzung verweigert oder hierzu in angemessener Frist keine Erklärung abgibt. Im Falle einer Kündigung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Architekt oder Ingenieur wie üblich auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.

Auftragnehmerfreundlich ist die Regelung des § 650 r n.F. BGB, der eine Teilabnahme der Architekten-/ Ingenieurleistung nach Abnahme der letzten Bauleistung und damit vor Ende der Leistungsphase 8 vorsieht. Diese Regelung ist allerdings wenig durchdacht und nicht auf die HOAI abgestimmt.

Vorteilhaft für den Architekt oder Ingenieur ist auch § 650 s n.F. BGB, der vorsieht, dass die Inanspruchnahme des Architekten oder Ingenieurs auf Schadensersatz wegen Mängeln am Bauwerk oder an der Außenanlage aufgrund von Bauüberwachungsfehlern erst dann zulässig ist, wenn der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Auftraggeber muss hier also zunächst versuchen, im Rahmen der Nacherfüllung die tatsächliche Mangelbeseitigung zu erreichen, bevor er den Architekt oder Ingenieur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Diese Regelung ist erneut gut gemeint, aber schlecht erstellt. Völlig unklar bleibt, was gelten soll, wenn Ansprüche gegen den ausführenden Unternehmer beispielsweise schon verjährt sind. Unklar bleibt auch, wie vorgegangen werden soll, wenn der Mangel auch auf einen Planungsfehler zurückzuführen ist oder jedenfalls die Verantwortlichkeiten nicht ganz klar sind.

Wenn die §§ 650 o  bis s n.F. BGB in der aktuell vorgeschlagenen Form Gesetz werden, wird das - sinnvolle - Ziel, Sonderregelungen zu schaffen, die den Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages Rechnung tragen nicht erreicht.

Melanie Eilers und Christian Esch
beide Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Hamburg

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