Februar 2017 Blog

Weitere Erleichterung für Arbeitgeber bei AGG-Klagen

Weitere Erleichterung für Arbeitgeber bei AGG-Klagen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 26.01.2017 zur Beweislastregelung des § 22 AGG eine deutliche Erschwerung der Beweislast für Arbeitnehmer bewirkt. 

Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger in einem Kurierdienstunternehmen war bei einer Aufstockung der Teilzeitstellen, bei der insgesamt knapp 70 Wochenstunden auf 14 Beschäftigte verteilt worden waren, übergangen worden. Der Kläger verlor vor dem Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen billigte ihm allerdings Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zu. Das BAG hat diese Entscheidung nun aufgehoben und ans LAG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BAG müssen Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Diskriminierungsgrund ursächlich für die Benachteiligung war. Das LAG hatte lediglich die Möglichkeit einer Ursächlichkeit festgestellt. Das LAG muss nun den Sachverhalt weiter aufklären.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 22 AGG muss der Arbeitnehmer im Streitfall Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines im AGG genannten verbotenen Diskriminierungsgrundes (z.B. Alter, Geschlecht, Religion) vermuten lassen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorliegt. Dieser an sich recht klare Wortlaut wurde vom BAG nun wie folgt ausgelegt: Es reiche nicht, wenn die Indizien eine Diskriminierung möglich erscheinen lassen. Vielmehr käme es auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit an, dass einer der verbotenen Diskriminierungsgründe ursächlich für die Benachteiligung war.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung bringt für Arbeitgeber in der Praxis eine erhebliche Erleichterung im Umgang mit Antidiskriminierungsklagen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017 – 8 AZR 736/15)

Christof Kleinmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt am Main

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