Februar 2018 Blog

BGH: Passiva II sind bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen

Im Vorfeld der Insolvenz von Unternehmen ist die Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit von grundlegender Bedeutung für den Beginn der Insolvenzantragspflicht. Bisher war umstritten, ob auch die in den nächsten 3 Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) hierbei zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer der insolventen GmbH auf Rückzahlung aller nach angeblichem Eintritt der Insolvenzreife am 01.12.2008 veranlassten Auszahlungen in Höhe von 4.725.195,81 € nebst Zinsen in Anspruch. Zu diesem Stichtag betrugen die vorhandenen Kontoguthaben der GmbH rund 67 TEUR. Offene, zum Stichtag fällige Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) existierten in Höhe von 3,5 Mio EUR, was einen Liquiditätsgrad von 1,91 % ergab. Nach der geltenden Zahlungsunfähigkeitstheorie muss der Liquiditätsgrad grundsätzlich mehr 90% betragen, damit keine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Die GmbH erwartete innerhalb der nächsten 3 Wochen Zahlungseingänge in Höhe von 4,5 Mio EUR, was zum vollständigen Ausgleich aller zum 01.12.2008 fälligen Verbindlichkeiten geführt hätte. Allerdings wurden in diesem Zeitraum  auch weitere Verbindlichkeiten (sog. Passiva II)  in Höhe von 2,9 Mio EUR fällig, wodurch nur ein Liquiditätsgrad von 71,35% erreicht worden wäre und damit wieder die Zahlungsunfähigkeit zum 01.12.2008 eingetreten wäre.

In der bisherigen Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt gewesen, ob diese Passiva II bei der Prüfung zu berücksichtigen sind oder nicht. Insbesondere wurde gegen die Berücksichtigung angeführt, dass dann diese Frage von unsicheren Prognosen abhänge, ob ein Gläubiger seine Forderung auch ernsthaft einfordere.

Entscheidung

Der II. Zivilsenat hat sich der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des BGH angeschlossen (diese prüfen die Frage des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung). Er hat die Passiva II mit in die Prüfung einbezogen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass die Zahlungsmittel dynamisch ermittelt werden würden (Stichtag + 3 Wochen), während die Verbindlichkeiten statisch (Stichtag) berechnet werden. Dies widerspräche jeglichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Gegen diese Berechnung spreche auch nicht, dass dann der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von unsicheren Prognosen abhängig sei. Der Senat weist zurecht daraufhin, dass auch die Bewertung etwaiger Zahlungseingänge der nächsten 3 Woche eine Prognose erfordere, so dass nicht ersichtlich sei, warum das künftige Einfordern von Verbindlichkeiten durch Gläubiger schwieriger zu prognostizieren sei, als das Zahlungsverhalten von Drittschuldnern. 

Praxishinweise

Erstmals hat einer der beiden mit Insolvenzsachen befassten Senate zu der bisher umstrittenen Frage Stellung bezogen. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der bislang herrschenden Meinung und dürfte auch vom IX. Zivilsenat letztlich nicht anders gesehen werden. Es gibt kein wirklich durchgreifendes sachliches Argument, um die Aktiva II bei der Prüfung zu berücksichtigen, die Passiva II hingegen nicht. Ein Schuldner ist nur dann nicht zahlungsunfähig, wenn er innerhalb der nächsten 3 Wochen nach dem Stichtag in der Lage ist, mehr als 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Bewertung etwaiger Neuverbindlichkeiten.  

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 –,

Ansgar Hain, Rechtsanwalt
Berlin

 

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!