Februar 2018 Blog

Wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen im Koalitionsvertrag

Zentrales arbeitsrechtliches Thema im Koalitionsvertrag ist es, den dort so bezeichneten „Missbrauch bei den Befristungen abzuschaffen“. Dies soll durch drei Änderungen zur bisherigen gesetzlichen Regelung herbeigeführt werden. Zu unterscheiden ist zwischen der sachgrundlosen Befristung und der Befristung mit Sachgrund.

Sachgrundlose Befristung

Hier soll insbesondere eine Zäsur bei großen Unternehmen, die mehr als 75 Arbeitnehmer beschäftigen, herbeigeführt werden. Dort dürfen nur noch maximal 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos befristet beschäftigt werden. Sollte diese Quote vom Arbeitgeber überschritten werden, kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Für den Zeitpunkt der Quote ist jeweils auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund abzustellen. Für kleine Arbeitsnehmer gilt diese Mengenbeschränkung nicht.

Die sachgrundlose Befristung soll von 24 Monaten auf 18 Monate reduziert werden und nur noch eine einmalige Verlängerung ist in diesem Zeitraum zulässig. Bislang sind es drei.

Befristung mit Sachgrund

Laut Koalitionsvertrag will man nicht länger unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen und daher künftig auch Befristungen mit Sachgrund auf maximal fünf Jahre begrenzen. Dies soll unabhängig von der Betriebsgröße gelten und auch auf Leiharbeitnehmer anwendbar sein. Ausnahmeregelungen sollen allerdings weiterhin wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gelten. Dies betrifft z. B. Künstler, Sportler, Moderatoren.

Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist erst nach einer Karenzzeit von drei Jahren möglich.

Arbeitgeber müssen daher nach fünf Jahren entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis beendet wird oder als unbefristetes fortgesetzt wird. Das wird in der Praxis vor allem längeren Befristungen mit Sachgrund im Bereich der Vertretung entgegenstehen.

Hier kann man nur hoffen, dass die Rechnung der Koalitionäre aufgeht und die „ Kettenbefristungen“ von den Arbeitgebern auch in unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt werden und die Betroffenen nicht nach fünf Jahren den Betrieb verlassen müssen. Laut Statistischen Bundesamt sind 10,8 % der Beschäftigten in der Öffentlichen Verwaltung befristet eingestellt. Nach dem Erziehungs-, Sozial- und Gesundheitswesen mit 13,9 % die größte Branche.

Viviane Freifrau von Aretin, Rechtsanwältin
Berlin

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