Januar 2016 Blog

Befreiung der Syndikusrechtsanwälte von Rentenversicherungspflicht wieder möglich

Unternehmensjuristen können sich wieder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Möglich machen dies Gesetzesänderungen, die zum 01.01.2016 in Kraft getreten sind. Zwingende Voraussetzung ist u.a. die Wahrung von Antragsfristen.

Das Bundessozialgericht hatte in drei Urteilen vom 03.04.2014 entschieden, dass sich Syndikusanwälte nicht mehr von der Versicherungspflicht in der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können. Bislang hatten es die meisten Unternehmensjuristen vorgezogen, Beiträge ans kapitalgedeckte berufsständische Versorgungswerk zu zahlen. Nach erheblichen Protesten aus der Anwaltschaft gegen diese Pflichtmitgliedschaft haben die Gesetzgebungsorgane das Recht der Syndikusrechtsanwälte geändert.

Das anwaltliche Berufsrecht definiert in § 46 und § 46a BRAO, wer Syndikusrechtsanwalt ist, und bestimmt die Zulassungsvoraussetzungen. Syndikusrechtsanwalt ist, wer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber überwiegend anwaltlich tätig ist. Die eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit muss durch folgende Merkmale kumulativ geprägt sein:

  • Prüfung von Rechtsfragen,
  • Erteilung von Rechtsrat,
  • Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder Verwirklichung von Rechten und
  • Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung muss vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein. 

Die geänderten §§ 6 und 231 SGB VI regeln die Befreiungsmöglichkeit der Syndikusrechtsanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch eine rückwirkende Befreiung für Beschäftigungszeiten, für die kein Befreiungsbescheid vorliegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Voraussetzung ist, dass für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge ans berufsständische Versorgungswerk gezahlt wurden.

Folgen für die Praxis

Je nach Sachverhalt müssen Betroffene mehrere Anträge bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, ihrem Versorgungswerk und der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Sie betreffen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, die – ggf. über Jahre rückwirkende – Befreiung von der Versicherungspflicht sowie die Erstattung von an die Rentenversicherung geleisteten Pflichtbeiträgen. 

Für die Befreiungsanträge sind die Fristen 31.03.2016 bzw. 01.04.2016 einzuhalten.

Beim Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sollten Betroffene darauf achten, dass der Arbeitsvertrag und die Tätigkeitsbeschreibung den strengen berufsrechtlichen Anforderungen entsprechen. 

Eine Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung. Ändert sich künftig die konkrete Tätigkeit der Unternehmensjuristen, bedarf es eines neuen Befreiungsantrags.

Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt

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