Juli 2016 Blog

Die Anfechtung der Ratenzahlungsvereinbarung - Neues aus Karlsruhe

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 16.04.2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung dann für nicht anfechtbar gehalten hat, wenn sie den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht. Seit dieser Entscheidung hat der Senat begonnen, den Begriff der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs näher zu definieren, vor allem aber die Unanfechtbarkeit von Ratenzahlungsvereinbarungen weitestgehend wieder einzuschränken. Mit einer Entscheidung vom 24.03.2016 hat er nun wohl endgültig seine Rechtsprechung revidiert.

Die Entscheidung

In dieser Entscheidung hat er der Wirtschaft ins Stammbuch geschrieben, wann seiner Meinung nach eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr im Rahmen der „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ liegt, nämlich dann, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Schuldners  abgeschlossen wird. Faktisch dürfte der Senat damit wieder den weit überwiegenden Anteil der Ratenzahlungen wieder der Anfechtung unterstellen.

Im konkreten Fall hatte der Schuldner im Rahmen der Verhandlungen über den Anspruch mitgeteilt, dass er die Forderung nicht zahlen könne und deshalb eine Ratenzahlung benötige. Der Senat hat den Gläubiger zur Rückzahlung der im Rahmen dieser Vereinbarung geleisteten Ratenzahlung verurteilt.

Praxishinweise

Die Entscheidung vom 24.03.2016 zerstört auch die Hoffnung der Wirtschaft, bis zur  Reform des Anfechtungsrechtes wieder Ratenzahlungsvereinbarungen mit kriselnden Unternehmen unanfechtbar abschließen zu können.

Aus insolvenzrechtlicher Sicht ist jedem Unternehmer zu raten, Geschäftsbeziehungen zu einem Unternehmen, welches um Ratenzahlung bittet, weil es kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten hat, sofort (für die Zukunft) abzubrechen. Anderenfalls potenzieren sich die Anfechtungsrisiken auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, da nach aktueller Rechtslage der BGH annimmt, dass man die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners erkannt hat. Ob ein solches Verhalten praxisgerecht ist, mag dahingestellt bleiben.

Der derzeitige Reformvorschlag zum Anfechtungsrecht sieht hingegen vor, dass gerade die Bitte um Ratenzahlung aus Gründen der Illiquidität nicht zu einer Anfechtbarkeit führen soll, sondern der Verwalter weitere Gründen vorbringen muss, damit eine Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Damit wird es wohl zukünftig (sofern der Regierungsentwurf Gesetz werden sollte) nicht ausreichen, dass der Schuldner erklärt, er könne eine Vergleichssumme ohne Ratenzahlung nicht leisten, um einen Anfechtungsanspruch zu konstruieren. Allerdings folgt diese Rechtsfolge nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern „nur“ aus der Gesetzesbegründung.

(BGH, Urteil vom 24. März 2016 – IX ZR 242/13)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin

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