Juli 2018 Blog

D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf sind Haftungsansprüche wegen verspäteter Insolvenzantragstellung nicht vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung gedeckt. Die Entscheidung liegt bislang nur in Form einer Pressemitteilung vor.

1.    Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Geschäftsführerin vom Insolvenzverwalter der GmbH erfolgreich gemäß § 64 S. 1 GmbHG in Anspruch genommen worden war. Nach § 64 S. 1 GmbHG haften Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die die Gesellschaft trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung geleistet hat. Die Geschäftsführerin meldete den gegen sie gerichteten Anspruch ihrer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung), die eine Freistellung allerdings ablehnte. Dagegen klagte die Geschäftsführerin. Das OLG Düsseldorf gab der Versicherung recht.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG kein vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung erfasster Anspruch. Eine D&O-Versicherung erfasse lediglich Schadensersatzansprüche wegen eines Vermögensschadens. Bei einem Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG handle es sich allerdings um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der nicht auf den Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet sei. Dies führe insbesondere zu einer mit einem Schadensersatzanspruch nicht vergleichbaren Ermittlung des Haftungsbetrages.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

2.    Auswirkungen für die Praxis

Obwohl es sich bei dem Richterspruch noch nicht um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, dürfte das Urteil in der Praxis für Aufsehen sorgen. Bereits 2016 hatte das OLG Celle in einem obiter dictum ausgesprochen, dass Masseschmälerungsansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG nicht vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung gedeckt sind. Nun liegt mit dem Urteil des OLG Düsseldorf die erste obergerichtliche Entscheidung vor, die diesen Standpunkt nach umfassender Prüfung ausdrücklich bestätigt.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 – I-4 U 93/16)

Dr. Wolfram Desch, LL.M., Fachanwalt für Insolvenzrecht
Uli Schmidt, Rechtsanwalt
beide München

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