Juni 2015 Blog

BGH entschärft Anfechtungsgefahr bei Ratenzahlungsvereinbarung

Ratenzahlungsvereinbarungen sind im täglichen Geschäftsverkehr eine verbreitete Praxis, wenn der Geschäftspartner mitteilt, eine Rechnung nicht zur vereinbarten Fälligkeit zahlen zu können.

Seit der Entscheidung des BGH vom 06.12.2012 (als „Nikolaus-Urteil“ bezeichnet) nehmen Insolvenzverwalter eine Ratenzahlungsbitte des späteren Insolvenzschuldners zum Anlass, sämtliche hierauf (und aus anderen nachfolgenden Geschäften) erfolgten Zahlungen im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückzufordern. Der BGH ging in dem vorbenannten Urteil davon aus, dass durch die Bitte um Ratenzahlung der spätere Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit offenbart hat und die Gegenseite dies allein durch die Ratenzahlungsbitte erkennen muss. Nunmehr hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung diese Haltung entschärft.

Zum Sachverhalt

Der BGH hatte nunmehr über eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Insolvenzverwalters zu entscheiden. Der spätere Insolvenzschuldner hatte den Anfechtungsgegner um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten, der der Beklagte entsprochen hat. In dieser Vereinbarung war eine dreitägige Verfallklausel vereinbart worden. Der spätere Insolvenzschuldner hatte verschiedentliche Raten leicht verspätet gezahlt, so dass die Verfallklausel eigentlich eingegriffen hätte. Die Beklagte hatte aber hiervon keinen Gebrauch gemacht und die Ratenzahlung ist am Ende vollständig erbracht worden. Das OLG Köln als Berufungsinstanz hatte die Berufung des Insolvenzverwalters bereits durch Beschluss zurückgewiesen und dies damit begründet, dass allein die Bitte um eine Ratenzahlung, ohne Vorliegen anderer Indizien, nicht dazu führt, dass ein Vertragspartner von einer Zahlungseinstellung ausgehen muss. Auch die Auslösung der Verfallklausel durch Überschreiten der Zahlungsziele sei hier unschädlich, da es sich nur um unwesentliche Überschreitungen gehandelt habe und die Beklagte von der Verfallklausel jedenfalls keinen Gebrauch gemacht habe.

Der BGH hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Erfreulicherweise hat er ausdrücklich festgestellt, dass allein die Bitte um Ratenzahlung sogar den geschäftlichen Gepflogenheiten entspricht und nicht auf eine Zahlungseinstellung hindeuten muss.

Hinweis für die Praxis

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH die Rechtsprechung zur Anfechtung von Ratenzahlungen deutlich entschärft (wohl im Vorgriff auf die geplante Gesetzesänderung). Allerdings bleibt Vorsicht geboten, der hier entschiedene Fall ist nur für solche Sachverhalte zu verallgemeinern, in denen die Ratenzahlungsbitte einziges Indiz für eine Zahlungseinstellung ist. Sobald weitere Indizien hinzukommen, potenziert sich das Anfechtungsrisiko erheblich und sorgt zumindest dann für unkalkulierbare Risiken, wenn es sich um eine laufende Geschäftsbeziehung handelt.

(BGH, Beschluss vom 16.4.2015 − IX ZR 6/14)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
 

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